Auswirkungen der VVG-Reform auf die einzelnen Versicherungszweige, Teil 1: Allgemeine Haftpflichtversicherung

Auswirkungen der VVG-Reform auf die einzelnen Versicherungszweige

Teil 1: Allgemeine Haftpflichtversicherung

Seit dem 01.01.2008 ist die neue VVG-Reform in Kraft getreten. Deren Auswirkungen sind in der Praxis bisher noch nicht gravierend zu spüren. Der Grund hierfür ist, dass für Altverträge noch bis zum 01.01.2009 die alte Rechtslage gilt. Nur für die seit dem 01.01.2008 abgeschlossenen Versicherungsverträge ist die neue Rechtslage ausnahmslos anzuwenden. Die nachfolgende Beitragsserie soll einen kurzen Einblick geben, wie sich die Reform auf die einzelnen Versicherungszweige auswirkt. Hervorgehoben werden dabei im Wesentlichen nur die tatsächlichen Neuregelungen.

Die Vorschriften über die allgemeine Haftpflichtversicherung sind zukünftig in den §§ 100-112 VVG n.F. geregelt. Die Haftpflichtversicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Dreiparteienverhältnis besteht. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer vor begründeten oder unbegründeten Ansprüche Dritter zu schützen. Insoweit hat auch die VVG-Reform keine Änderung mit sich gebracht. Neu sind aber die Neuregelungen über die Unwirksamkeit eines Abtretungsverbots sowie eines Anerkenntnis- und Befriedigungsverbots. Diese gesetzlichen Obliegenheiten fallen zukünftig weg was für die anwaltliche Praxis erheblich Änderungen mit sich bringen kann.

a) Wegfall des Abtretungsverbots

Nach § 108 VVG n.F. sind in allgemeinen Versicherungsbedingungen zukünftig solche Regelungen unwirksam, in denen dem Versicherungsnehmer die Abtretung seines Freistellungsanspruchs an den geschädigten Dritten untersagt sind. Dies hat zur Folge, dass der geschädigte Dritte zukünftig den Haftpflichtversicherer im Fall einer erfolgten Abtretung direkt in Anspruch nehmen kann. Der Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers kann sich insoweit in einen Direktanspruch des geschädigten Dritten umwandeln.

b) Wegfall des Anerkenntnisverbots

In der Haftpflichtversicherung ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherers darüber zu befinden, ob ein Anspruch des Dritten begründet ist oder abgewehrt werden muss. In den geläufigen Versicherungsbedingungen war es dem Versicherungsnehmer daher nicht gestattet, den Anspruch ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anzuerkennen. Seit dem 01.01.2008 ist es dem Versicherungsnehmer gem. § 105 VVG n.F. nunmehr gestattet ein solche Anerkenntnis abzugeben. Um den Versicherer aber vor unberechtigten Zahlungsverpflichtungen zu bewahren bindet das Anerkenntnis den Versicherer nicht mehr. Dieser ist vielmehr nur in dem Umfang zur Zahlung verpflichtet, wie er es auch ohne das Anerkenntnis wäre. Dies kann für den Versicherungsnehmer weitreichende Folgen haben. Da der Versicherer nicht an das Anerkenntnis gebunden ist kann es im Deckungsprozess überprüft werden. Der Versicherungsnehmer ist dann dafür Beweispflichtig, dass die Forderung auch ohne das Anerkenntnis begründet ist.

Praxistipp:

Schadensverursacher lassen sich oft voreilig dazu hinreißen, Ansprüche nach Schadensereignissen anzuerkennen. Selbst wenn die Schuldfrage eindeutig erscheint sollte man sich auch nach neuer Rechtslage nicht zu einem Anerkenntnis überreden lassen da die Bindungswirkung gegenüber dem Versicherer wegfällt und die Beweislast für die Leistungspflicht des Versicherers allein beim Versicherungsnehmer liegt .


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Stand: Juni 2008


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Normen: §§ 105, 108 VVG n.F.

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