Die Untersuchungshaft


Der 3. Strafsenat des BGH hat sich im Rahmen dieses Beschlusses mit der Frage beschäftigt, ob die Voraussetzungen für einen Haftbefehl gegen einen Beschuldigten vorliegen. Gegen den Beschuldigten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem. § 129a StGB geführt. Zunächst wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen, konnte jedoch auf Grund eines Beschlusses die Vollzugsanstalt wieder verlassen. Über die daraufhin eingelegte Beschwerde hatte der 3. Strafsenat zu entscheiden.

Die Voraussetzungen des Untersuchungshaftbefehls (Fußnote)
Die Voraussetzungen um einen Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren in Haft zu nehmen sind ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund. Des Weiteren muss die Haft verhältnismäßig sein. Ein dringender Tatverdacht wird dann angenommen, wenn von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Tatbeteiligung des Beschuldigten ausgegangen werden kann. Neben einem dringenden Tatverdacht muss ein Haftgrund vorliegen. Ein Haftgrund ist z. B. die Flucht des Beschuldigten oder die Gefahr einer Flucht, um sich dem Strafverfahren zu entziehen. Besteht die hohe Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte werde Beweismittel vereiteln oder Zeugen beeinflussen u. ä. besteht der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. Zu beachten ist jedoch immer die Verhältnismäßigkeit. So darf Untersuchungshaft nicht in jedem Fall angeordnet werden.

Liegen alle Voraussetzungen vor, ordnet der Ermittlungsrichter die Untersuchungshaft an.


Die Entscheidung des Senats

Der Senat konnte den Haftbefehl im vorliegenden Verfahren nicht aufrechterhalten. Es liege zwar der Anfangsverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vor, allerdings sei Voraussetzung für einen Untersuchungshaftbefehl ein dringender Tatverdacht und dieser sei vorliegend nicht gegeben.

Ein Anfangsverdacht besteht dann, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorliegt. Hier geht es somit um die Möglichkeit einer Straftat.

Diese Voraussetzung war vorliegend auch gegeben, da der Beschuldigte Verbindungen zur „linksextremistischen Szene“ hatte. Das Ermittlungsergebnis war jedoch nicht ausreichend, um eine Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung anzunehmen.
Aus diesem Grund hat der Senat den Haftbefehl aufgehoben. Das wirkliche Vorliegen einer terroristischen Vereinigung, zu der der Beschuldigte eine Verbindung aufweist, konnte hier außer Betracht bleiben und musste nicht mehr geprüft werden.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Jni 2008


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Strafrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
   

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Michael-Kaiser Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts und des Verkehrsstrafrechts tätig. Er vertritt Verkehrsteilnehmer in Bußgeldsachen wegen Verkehrsverstößen und bei Punktestrafen. Er berät und vertritt bei drohendem Führerscheinentzug und Fahrverbot und verhandelt deren Umwandlung in erhöhte Geldstrafen. Beispielsweise kann der Verdacht von Fehlmessungen oder mangelhafter Eichung des verwendeten Messgerätes, mangelhafte Schulung der Messbeamten, eine fehlerhafte Aufstellung des Messgeräts, eine übergroße Entfernung bei Lasermesspistolen, eine überlange Verfahrensdauer, eine unklare Beschilderung oder eine besondere beruflicher Notwendigkeit des Führerscheins Argumente liefern, mittels derer Rechtsanwalt Kaiser einen Führerscheinentzug vermeiden kann. Weiter ist er bei Fahrtenbuchauflagen tätig. 

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist als Strafverteidiger bei allen Delikten im Verkehrsstrafrecht tätig, wie z.B.

  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht/Fahrerflucht), § 142 StGB
  • gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
  • Trunkenheit im Straßenverkehr, § 316 StGB
  • Vorwurf von Betäubungsmitteln am Steuer
  • Fahren ohne Versicherungsschutz, Straftat nach § 6 PflVG

Er vertritt in Strafverfahren und bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld / Punkte) sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren wie bei der Anordnung einer 

  • Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU)

Als Verkehrsrechtler ist Rechtsanwalt Kaiser auch in den Bereichen Mietwagenkostenübernahme, Nutzungsausfallkosten, Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Schmerzensgeld, Wertminderung, und beim Problemkreis Totalschaden ihr erfahrener Ansprechpartner.

Michael Kaiser bereitet derzeit eine Veröffentlichung vor zum Thema

  • Führerscheinentzug und Fahrverbote – Strategien der Verteidigung

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Verkehrsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 

  • Im Bereich Verkehrsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
  • Das neue Punktesystem – Flensburg alt und neu
  • Führerscheinentzug und Fahrverbote vermeiden
  • Medizinisch-Psychologische Untersuchung in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter: 
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Gericht / Az.: Beschluss des 3. Strafsenats des BGH vom 18.10.2007 – StB 34/07
Normen: §§ 112 ff StPO

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosProzessrechtBeweis
RechtsinfosWirtschaftsstrafrecht
RechtsinfosStrafrechtStrafprozessrecht