Was ist eine Globalbürgschaft? Teil 2


Eine Globalbürgschaft kann auch eine unangemessene Benachteiligung des Bürgen iSd AGB-Vorschriften darstellen.
In der Regel ist dies gegeben, denn eine solche Bürgschaft verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 767 Absatz 1 Satz 3 BGB, wonach ein Rechtsgeschäft, dass der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
Dem Bürgen sind wesentliche Rechte genommen, er würde ein unkalkulierbares oder sogar ruinöses Risiko übernehmen, vor allem hätte er keinen Einfluss auf etwaige neuentstandene Verpflichtungen des Hauptschuldners. Dies ist ein Verstoß gegen das Verbot der Fremddisposition, die Höhe der Bürgschaft kann nur mit Einverständnis des Bürgen verändert werden.
Anders verhält es sich in dem Fall, dass der Bürge Einfluss auf die Höhe der Hauptforderungen hat, was der Fall ist, wenn er Geschäftsführer der in der Hauptsache schuldenden GmbH ist, s.o.
Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorschriften ist nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages, sondern nur die Unwirksamkeit der betroffenen Klausel. (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, eine unwirksame Klausel soll nicht auf das noch zulässige Maß reduziert werden, sondern ganz aus dem Vertrag herausfallen.) Ausnahmen gibt es nach BGH, wenn Klauseln sich inhaltlich und sprachlich in selbständige Regelungsteile aufspalten lassen. Die Aufrechterhaltung eines zulässigen Regelungsteils soll dann rechtlich unbedenklich sein, sog. geltungserhaltende Aufspaltung, die im Ergebnis einer geltungserhaltenden Reduktion jedoch sehr ähnlich ist und deswegen kritisiert wird.
An die Stelle der unwirksamen Klausel rückt grundsätzlich dispositives Gesetzesrecht, was aber für Globalbürgschaften nicht existiert. In der Folge bedient man sich der ergänzenden Vertragsauslegung, um die entstandenen Lücken zu schließen. Denn die einseitige Verschiebung des Vertrages zu Gunsten der Bürgen, die bei Unwirksamkeit der Klausel entstehen würde, sei laut BGH unbillig und nicht im Sinne des AGB-Rechts.
Es ist danach zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre. Beispiel ist die Beschränkung der Bürgschaft auf die konkrete Höhe der Hauptschuld, die Anlass der Bürgschaftsübernahme war. Eine darüber hinausgehende Bürgschaftssumme wäre dann unwirksam.
Diese Vertragsauslegung unterscheidet sich im Ergebnis aber nicht von einer geltungserhaltenden Reduktion. Deswegen wird auch diese Lösung kritisiert, ist aber die gängige Lösung in der Rechtssprechung.


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Stand: 15.07.2008


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  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

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