Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 15 - Haftung des Erwerbers für Arbeitnehmeransprüche

2.4. Haftung des Erwerbers für Arbeitnehmeransprüche

Der Übergang der Rechte und Pflichten hat zur Folge, dass der Erwerber neben dem Veräußerer Gesamtschuldner aller Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis wird (Arbeitnehmeransprüche). Das heißt, der Erwerber tritt in die finanziellen Verpflichtungen ein, die der Veräußerer gegenüber dem Arbeitnehmer zu erfüllen hatte. Schuldete der Veräußerer dem Arbeitnehmer beispielsweise eine leistungs- oder erfolgsabhängige Vergütung in Form einer Akkordentlohnung oder einer Provision, gelten für den Erwerber die gleichen Berechnungs- und Zahlungsverpflichtungen. Der Erwerber wird nicht Schuldner von Provisionsansprüchen von Arbeitnehmern die zur Zeit des Betriebsübergangs ausgeschieden waren. Der neue Inhaber (Erwerber) schuldet außerdem dem Arbeitnehmer die Zuschläge, z.B. bei Mehrarbeit oder Überstunden die der alte Inhaber genehmigt hat.

Der Wechsel in der Arbeitgeberstellung wirkt nicht nur für die Zukunft. Neben den Vergütungsansprüchen zählen ebenso Zusagen des Veräußerers gegenüber den Arbeitnehmern in der Vergangenheit. Denn bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB wird oft übersehen, dass der Erwerber unter Umständen eine Betriebsrente an die Arbeitnehmer zahlen muss.

Der Käufer eines Unternehmens sollte daher genau prüfen, ob der alte Inhaber alle bis zur Veräußerung entstandenen Ansprüche abgerechnet hat. Nur so kann er sich vor bösen Überraschungen schützen. Im Extremfall kommen auf ihn nämlich erhebliche Forderungen zu, die gerade in der Startphase zu Liquiditätsproblemen führen können (Fußnote).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Erscheint mit Fußnoten als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2008


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