Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 17 - Unterrichtungspflicht

2.6. Unterrichtungspflicht

Für den Erwerber oder den Veräußerer besteht ebenso die Pflicht die Mitarbeiter vor dem Übergang über den Inhaberwechsel in Textform zu informieren. Wird die Textform nicht gewahrt, ist die Unterrichtung unwirksam. Die mündliche Information auf einer Betriebsversammlung ist nicht ausreichend. Ebenso nicht ausreichend ist die Veröffentlichung der nötigen Angaben an einer zentralen Stelle im Betrieb (schwarzes Brett), da die Unterrichtung eine empfangsbedürftige Erklärung darstellt und in der vorgeschriebenen Textform zugehen muss. Nun, was ist unter Textform zu verstehen à (2.6.1) und was umfasst die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB genau? à (2.6.2)

2.6.1. Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

2.6.2. Umfang der Unterrichtung

Die Unterrichtung soll folgende Punkte umfassen:

  • den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs, à (2.6.2.1.)
  • den Grund für den Übergang, à (2.6.2.2.)
  • die rechtlichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer, à (2.6.2.3.)
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. à (2.6.2.4.)

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer so zu informieren, dass sie sich über die Person des neuen Inhabers ein Bild machen können. Es soll dadurch eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechts geschaffen werden. Eine solche ordnungsgemäße Unterrichtung führt zum Beginn einer einmonatigen Widerspruchsfrist. Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Die veröffentlichten Informationen müssen korrekt sein und können vom Gericht überprüft werden. Der alte und der neue Inhaber sind für die Durchführung der Unterrichtungspflicht darlegungs- und beweispflichtig.

Was sollen die für die Unterrichtung notwendigen Punkte inhaltlich umfassen?


2.6.2.1 Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Übergangs

Hier soll der Zeitpunkt oder der geplante Stichtag der Übertragung genannt werden.

2.6.2.2. Grund des Übergangs

In diesem Fall soll der wirtschaftliche Hintergrund erläutert werden. Es genügt stichwortartig zu beschreiben welche betriebswirtschaftlichen Überlegungen hinter dem Betriebsinhaberwechsel stehen, z.B. die Ausgliederung eines Produktionsbereiches.

2.6.2.3. Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen für die Arbeitnehmer

Eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes des § 613a BGB aus dem sich die genannten Folgen ergeben ist hier nicht möglich.

  • Es muss über die Weitergeltung oder Änderung der bisherigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis unterrichtet werden, sowie klar und deutlich klargestellt werden, dass der neue Inhaber unverändert in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag eintritt.
  • Unterrichtung über den Kündigungsschutz
  • Haftung des alten und des neuen Inhabers
  • Auswirkungen des Betriebsübergangs auf den Betriebsrat

2.6.2.4. Die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen

Dieser Punkt soll sich mit den Maßnahmen befassen die durch den Übergang auf den Arbeitnehmer zukommen. Darunter sind vor allem Weiterbildungs- und andere Maßnahmen gemeint die die berufliche Weiterentwicklung betreffen. Wie in der Überschrift dargestellt müssen die Maßnahmen in Aussicht genommen sein, dass bedeutet, dass sie zwar noch nicht feststehen aber schon ein konkretes Planungsstadium erreicht haben. Die Weiterbildungsmaßnahmen betreffen beispielsweise, die Schulung an neuen Maschinen durch Produktionsumstellung (Fußnote).

Besteht für die Arbeitnehmer die Möglichkeit sich gegen den Betriebsübergang zu wehren?


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Erscheint mit Fu0noten als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2. Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2008


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