Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 24 - Nachhaftung des Veräußerers

3.4 Nachhaftung des Veräußerers

Ein Unternehmenskauf lässt die Rechtsstellung des Veräußerers grundsätzlich unberührt und führt zu dessen Nachhaftung. Konkret bedeutet das, dass der bisherige Inhaber für alle Verbindlichkeiten die vor dem Übergang des Unternehmens entstanden sind weiter eintrittspflichtig ist. Eine Nachhaftung und damit eine Eintrittpflicht kann ebenso für Verbindlichkeiten bestehen, die nach dem Übergang entstanden sind. Das ist dann der Fall, wenn die Übertragung des Unternehmens auf den neuen Inhaber noch nicht ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist. Allerdings ist die Eintrittspflicht des Veräußerers für von ihm begründete Altverbindlichkeiten nach § 26 HGB [Fristen bei Haftung nach § 25HGB] auf höchstens fünf Jahre begrenzt (Vgl. Baumbach/Hopt, Handelsrecht, (2003), § 25 RN 12).

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Fälligkeit nach fünf Jahren seit dem Übergang à (3.4.1)
  • Fälligkeit bis zu fünf Jahren nach dem Übergang à (3.4.2)

3.4.1 Fälligkeit nach fünf Jahren seit dem Übergang

Verbindlichkeiten die nach der 5-Jahresfrist fällig werden, führen nicht mehr zu einer Nachhaftung des alten Inhabers. Für solche Verbindlichkeiten haftet nur der neue Geschäftsinhaber.

3.4.2 Fälligkeit bis zu fünf Jahren nach dem Übergang

Für Verbindlichkeiten die

  • vor der Übertragung entstanden und fällig geworden sind und
  • nach der Übertragung in einer Zeit bis zum Ablauf von 5 Jahren nach dem Geschäftsübergang fällig werden,

kommt es ebenfalls zu einer Enthaftung des alten Inhabers. Die Enthaftung nach dieser Variante ist insbesondere in Fällen von Dauerschuldverhältnissen wichtig. Darunter fallen beispielsweise Pacht- bzw. Mietverträge oder langfristige Kreditverträge. Erfolgt in diesen Fällen keine gerichtliche Geltendmachung bzw. Feststellung der Verbindlichkeit innerhalb der Frist von 5 Jahren, entfällt eine Eintrittspflicht des Veräußerers rückwirkend. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten die vor der Übertragung fällig geworden sind (Vgl. Commandeur/Kleinebrink, Betriebs- und Firmenübernahme, (2002), S. 308).

Unter gerichtlicher Geltendmachung versteht man die Erhebung einer Klage oder die Beantragung eines Mahnbescheides.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister eingetragen worden ist. Im Falle eines besonderen Verpflichtungsgrunds mit Ende des Tages, an dem die Übernahme veröffentlicht wurde.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Es erscheint als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.

Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2008


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Handels-, Versicherungsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig. Daneben berät und betreut er Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber von Handelsgesellschaften in allen Fragen des Handelsrechts.

Im Bereich des Handelsrechts berät und begleitet er Rechtsfragen unter anderem zu den Themen

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    • Handelsvertreter
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    • Gesellschaftsgründungen; bin mir noch unklar, ob die Einzelinfos zum Gesellschaftsrecht hier rein sollen
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  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1

Als weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke im Handelsrecht sind in Vorbereitung:

  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB
  • Die Liquidation von Kapital- und Handelsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsrecht, Vertriebsrecht und Gesellschaftsrecht  an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  
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  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB: die unterschätzteGefahr
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