Urheberrechte an Software - Teil 4


Modifizierungen durch Nachfolger

Wird ein vorhandenes Programm übersetzt, modifiziert oder sonst irgendwie abgeändert oder ein Stück einer Standard-Software in ein anderes Programm eingefügt, so muss zunächst die Erlaubnis des Ursprungsautors eingeholt werden, um bestehende Urheberrechte nicht zu verletzen (Fußote). Wenn die Erlaubnis zur Verwendung erteilt ist, verliert nicht etwa der ursprüngliche Autor seine Urheberrechte. Vielmehr gelten dann beide, Ursprungsautor und Nachfolger als Werkautoren. Daher müssen auch beide an den eventuellen Vergütungen für spätere Lizenzen beteiligt werden. Zu welchem Prozentsatz, und ob eine Vergütung schon bei der Erlaubniserteilung zur Weiterentwicklung stattfinden soll, muss vorher vereinbart werden. Eine solche Bearbeitung liegt beispielsweise vor, wenn ein aktueller Hit in einen Handy-Piepton umgesetzt wird. Wird dieser nicht nur privat genutzt, sondern zum Download auf einer Webseite zur Verfügung gestellt, wird sich der Urheber oder der durch Lizenzvertrag Verwertungsberechtigte (Fußote) einschalten um (Fußote) Gebühren einzufordern.

Nutzung und Verwertung durch den Berechtigten

Der Urheber hat das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschließlich zu disponieren und das Urheberrecht schützt ihn in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk (Fußote). Ein Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrechte sind besonders in den §§ 12 ff. UrhG geregelt: Dem Urheber obliegt die alleinige Bestimmung, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird. Außerdem hat er das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, so dass er bestimmen kann, ob, wann und wie sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen werden soll. Jede Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung seines Werkes kann durch den Urheber unterbunden werden.

Dem Urheber des Werkes steht grundsätzlich (Fußote) das ausschließliche Recht der Verwertung zu und zwar, wie schon gesagt, allein durch die Herstellung des Werkes, ohne Registrierung oder Patentierung. Der Urheber kann sich also direkt Gedanken über die Vermarktung, beispielsweise eines durch ihn erstellten Programmes, machen. Dies gilt allerdings nur solange, bis der freischaffende Programmierer seine Rechte an der Software exklusiv an einen Dritten, etwa ein Unternehmen, verkauft. Überträgt der Urheber Nutzungsrechte an seinem Programm auf den Dritten, verliert er sein Recht zur Verwertung des Programms, je nach Inhalt und Reichweite eines solchen Geschäfts, mehr oder weniger vollständig: Durch den Abschluss eines Lizenzvertrags kann das ausschließliche Recht, die Software zu verwerten ganz auf den anderen übertragen werden. Dadurch wird auch der Urheber zum Nutzer, der, wenn er das Programm selbst verwenden will, vom Inhaber der Exklusivrechte eine Lizenz erwerben muss. Allerdings kann sich der Urheber (Fußote), die eigene Nutzung von vornherein vorbehalten. Zu unterscheiden sind einfache und ausschließliche Nutzungsrechte. Bei Einräumung eines einfachen Nutzungsrechtes, darf der Urheber dasselbe Werk weiternutzen und verwerten. Will der „Käufer“ das Werk exklusiv für sich erwerben, so muss er sich also ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen lassen – und das ist üblicherweise teurer als ein einfaches.

Das Urheberrecht sieht vor, dass der Berechtigte alle Rechte behält, die er dem Vertragspartner nicht ausdrücklich eingeräumt hat. In einen Urheberrechtsvertrag sollte also immer genau beschrieben werden, was mit dem Werk geschehen soll: Steht beispielsweise im Vertrag nur, dass der „Käufer“ ein Programm vervielfältigen und verbreiten darf, dann hat er nicht das Recht dieses auch zu übersetzen, dieses müsste zusätzlich erworben werden. Schließlich kann man dem Vertragspartner auch das Recht zur Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte einräumen. Bei Softwareverträgen ist das üblich und sinnvoll. Allerdings sollte auch hier darauf geachtet werden, dass diese Vereinbarung unter den Vertragspartnern nur gegen ein zusätzliches Honorar stattfindet. Auch die zeitliche und räumliche Beschränkung von eingeräumten Nutzungsrechten ist möglich.


 

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Stand: 31.07.2008


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Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Stuttgart

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Tilo Schindele ist Dozent für IT-Recht und Datenschutz bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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