Die Grundzüge des Arbeitschutzes

Die Grundzüge des Arbeitschutzes

1. Ziele des Arbeitsschutzes

Ziel des Arbeitsschutzes ist es den Arbeitnehmer vor den spezifischen Gefahren des jeweiligen Arbeitsplatzes zu schützen, indem Arbeit und Arbeitsplatz derart gestaltet werden, dass von ihnen keine Lebens- oder Gesundheitsgefahr ausgehen und bestehende Restrisiken minimiert werden. Daneben dient der Arbeitschutz dem Schutz bestimmter besonders fürsorgebedürftiger Personenkreise, wie zum Beispiel Jugendlichen und Schwangeren, die neben den allgemeinen Gesundheitsgefahren vor besonderen Gesundheitsgefahren geschützt werden müssen.

2. Rechtsquellen des Arbeitschutzes

Arbeitschutzvorschriften finden sich in vielen Gesetzten vor allem im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Jugendarbeitschutzgesetz (JArbSchG), Mutterschutz-gesetz (MuSchG) und daneben in Sondergesetze für bestimmte Berufsgruppen wie zum Beispiel Bergleute. Die nähere Ausgestaltung des Arbeitsschutzes erfolgt durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung, sowie durch Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Daneben wird das heutige Arbeitschutzrecht mit geprägt von einer Vielzahl europäischer Richtlinien, diese Richtlinien sind verbindliches Recht, welches innerhalb bestimmter Frist in nationales Recht umzusetzen ist. So beruht zum Beispiel das heutige Arbeitschutzgesetz auf der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG in nationales Recht.

3. Arbeitschutz am Beispiel des Arbeitschutzgesetzes

Das Arbeitsschutzgesetz vom 07. August 1996 dient der Verbesserung und Sicherung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 1 ArbSchG). Das Arbeitschutzgesetz gilt bis auf wenige Ausnahmen für alle abhängig Beschäftigten, also auch für Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten und Behinderte. § 4 ArbSchG zählt die allgemeinen Grundsätze auf an die sich ein Arbeitgeber zu halten hat:

  • die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  • Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen;
  • bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
  • Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Bindungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
  • individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; · spezielle Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Personengruppen sind zu berücksichtigen;
  • den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
  • mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifische Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Aufgrund dessen ist der Arbeitgeber verpflichtet die für einen wirksamen Arbeitsschutz erforderliche Maßnahmen zu treffen (§ 3 ArbSchG), dies umfasst sowohl die Organisation des Arbeitsschutzes selbst als auch die Bereitstellung der dafür erforderlichen Mittel. Der Arbeitgeber hat hierfür die Gefährdungslage am jeweiligen Arbeitsplatz zu beurteilen und zu dokumentieren (§§ 5, 6 ArbSchG). Die Gefährdung ergibt sich gemäß § 5 Abs. 2 ArbSchG insbesondere aus:

  • Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen,
  • Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten und deren Zusammenwirken und
  • der unzureichenden Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Die Arbeitnehmer sind nach §§ 15, 16 ArbSchG verpflichtet:

  • nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sorge zu tragen, sowie auch für die Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen und Unterlassungen betroffen sind;
  • Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte Schutzvorrichtung bestimmungsgemäß zu verwenden und
  • dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte un-mittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit, sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.

4. Durchsetzung des Arbeitsschutzes

Die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften wird von den Gewerbeaufsichtsäm-tern, die der Unfallverhütungsvorschriften von den Berufsgenossenschaften überwacht. Ver-stöße werden in beiden Fällen als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet.

5. Folgen von Arbeitsschutzverletzungen

a. Seitens des Arbeitgebers

Verstößt der Arbeitgeber gegen Vorschriften des Arbeitschutzes ist der Arbeitnehmer ver-tragsrechtlich berechtigt seine Arbeitsleistung zurückzuhalten. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bleibt bestehen. Daneben hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz, wenn er trotz Nichteinhaltung der Arbeitsschutzvorschriften weiterarbeitet und ihm dadurch ein Schaden entsteht. Auch kann der Beschäftigte Beschwerde bei der zuständigen Behörde einlegen, wenn er der Ansicht ist, dass ein Verstoß gegen Vorschriften des Arbeitsschutzes vorliegt. Aufgrund sol-cher Beschwerden kann ein Bußgeld bzw. bei beharrlicher weiterer Missachtung sogar eine Freiheitsstrafe gegen den Arbeitgeber verhängt werden.

b. Seitens des Arbeitsnehmers

Verstößt der Arbeitnehmer gegen Arbeitsschutzvorschriften, so kann dies den Arbeitgeber zur Abmahnung oder Kündigung berechtigten.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 09/2004


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