Gesellschaftsrecht in Europa - Polen - Teil 2: Die polnische Aktiengesellschaft (S.A.)

Die polnische Aktiengesellschaft (S.A.)

1. Gründung

Die Aktiengesellschaft (spólka akcyjna) wird von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften gegründet und entsteht mit der Eintragung in das Gerichtsregister. Ihre Satzung muss von den Gründern unterschrieben und notariell beurkundet werden.

Das Grundkapital der polnischen Aktiengesellschaft beträgt 500.000 PLN. Eine Aktie muss einen Wert von mindestens 1 grosz (100 groszy = 1 PLN) haben. Die Haftung der Aktiengesellschaft ist auf die Höhe des Grundkapitals begrenzt.

Die Firma der AG kann frei gewählt werden. Sie muss die Bezeichnung ,,spólka akcyjna`` enthalten, abgekürzt ,,S.A.``.

2. Gründungsgesellschaft

Bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages kann die AG bestimmte Rechte erwerben z.B. Eigentum an Immobilien. Am Rechtsverkehr kann sie erst mit der Eintragung in das Gerichtsregister teilnehmen.

3. Mitgliedschaft des Aktionärs

Das Grundkapital der AG muss in Aktien mit gleichem Nennwert aufgeteilt sein. Die Aktien werden entweder als Inhaber- oder als Namensaktie ausgestellt. Daneben gibt es auch Stamm- und Vorzugsaktien. Letztere können besondere Rechte verbriefen z.B. eine höheren Anspruch auf Dividende. Neuerdings sind sog. Bezugsberechtigungsscheine hinzugekommen. Diese versetzen ihren Inhaber in die Lage, neue Aktien zu zeichnen oder zu übernehmen.

Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende entsteht, wenn im jährlich anzufertigenden Finanzbericht ein Gewinn ausgewiesen ist. Darüber hinaus muss die Hauptversammlung einen Beschluss über die Ausschüttung fassen.

4. Organe der polnischen Aktiengesellschaft

Jede AG muss über eine Hauptversammlung, einen Vorstand und einen Aufsichtsrat verfügen. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der AG. Die ordentliche Hauptversammlung wird jährlich einberufen, wenn die Satzung es vorsieht oder der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat es für erforderlich halten. Der Vorstand führt die Geschäfte und ist für die Vertretung der AG zuständig. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Tätigkeit der AG zu überwachen. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, sofern die Satzung nicht eine größere Anzahl bestimmt.


 

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Stand: November 2004


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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