Daten als Beweismittel - Teil 2

Elektronische Dokumente

Soweit es die Beweisbarkeit von Tatsachen angeht, sieht der deutsche Gesetzgeber elektronische Dokumenten nicht als völlige Neuheit, sondern knüpft an die Regelungen zu herkömmlichen, meistens papiernen Dokumenten an. Dies hat vielfältige Auswirkungen. So konzentriert sich der Gesetzgeber bei vielen Regelungen auf Textdokumente, was wiederum bedeutet, dass bei der Anerkenntnis von Vereinfachungen durch die elektronische Datenverarbeitung Textdokumente bevorzugt werden.
Zu den beweisrelevanten Anforderungen an elektronische Dokumente gehören: Authentizität, Integrität, willentliche Entäußerung und bei Versand von Dokumenten auch deren Zugang beim Empfänger. Authentizität bedeutet, dass das Dokument tatsächlich dem behaupteten Absender, Autor, Urheber etc. zugeschrieben werden kann. Integrität ist die tatsächliche Übereinstimmung mit dem Inhalt des Dokuments bei seiner Erstellung. Hier geht es um die Unverfälschtheit des Inhalts und damit um das „Innenleben“ des Dokuments. Im Gegensatz dazu betrifft die Authentizität das „Äußere“ des Dokuments und seiner Zurechnung. Das Erfordernis der willentliche Entäußerung ist ein juristischer Kunstgriff, der Dokumente, die nur versehentlich in Umlauf geschickt wurden, leichter in den nicht beabsichtigten Wirkungen beschränkt werden können. Als Beispiel dafür dient immer der Brief oder die E-Mail, die nur als Entwurf vorliegt und dann versehentlich – meist nicht durch den Urheber – versendet wird.
Der Beweis im deutschen Zivilrecht

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht ist im Rahmen der Logik frei, den Aussagewert der einzelnen Beweismittel zu bestimmen. Bindende Beweisregeln sind die absolute Ausnahme. Der wichtigste Fall ist die Beweiskraft der echten Urkunde. Wegen der freien Beweiswürdigung ergibt sich die Chance, aber auch die Erwartung an den Verantwortlichen (Fußnote), ein schlüssiges Konzept darzulegen. Festgelegt ist dagegen, welche Arten von Beweismitteln vor Gericht zugelassen sind. Es handelt sich um inhaltlich jeweils weit umfassende Gruppen. Die für die Datenverarbeitung wichtigsten sind der Urkundenbeweis, der Beweis durch Augenschein und der Beweis durch einen Sachverständigen.

Der Begriff der Urkunde wird im Recht verschiedentlich gebraucht. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eines elektronischen Dokuments wird der im Alltag häufigste Gebrauch als Begriff des Zivilprozessesrecht verwendet. Demnach umfasst der Urkundenbegriff nur die durch Schriftzeichen verkörperten Gedankenerklärungen. Bilder und Filme sind demnach keine Urkunden, sondern können nur Augenscheinsobjekte sein. Bei den Urkunden wird zwischen öffentlichen Urkunden und privaten Urkunden unterschieden. Öffentliche Urkunden sind von einer öffentlichen Stelle im vorgeschriebenen Verfahren und Form ausgestellte Gedankenerklärungen. Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden. Hinsichtlich ihrer Beweiswirkung werden öffentliche Urkunden privilegiert. Entscheidend für den erfolgreichen Beweis durch eine Urkunde ist ihre Echtheit. Hier setzt für elektronische Urkunden die Vorschrift über die Beweiskraft gemäß § 371a ZPO an:

§ 371a ZPO Beweiskraft elektronischer Dokumente
(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer elektronischen Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist.
(2) Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (Fußnote), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 347 entsprechend.


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Stand: 28.11.2008


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