Datenschutz und Schaltung von Werbung im Rahmen von Social Network Seiten - Teil 2 Datenerhebung


Autor(-en):
Sören Flecks
wissenschaftlicher Mitarbeiter


III. Zulässigkeit der Datenerhebung

Zunächst festzuhalten ist, dass die Verwendung von Daten für personalisierte Werbung weder nach § 14 noch nach § 15 TMG ausdrücklich zugelassen ist. Jedoch gibt es auch hier im Rahmen einiger rechtlicher Einschränkungen die Möglichkeit eine Verwendung zuzulassen.
Überdies muss auch drauf hingewiesen werden, dass der Aufwand der Beitreibung einer solchen Internetplattform quasi nur durch die Schaltung personalisierter Werbung betrieben werden kann. Der sich aus der Werbung ergebende finanzielle Gewinn ist erforderlich um diese Plattformen und den damit verbundenen Aufwand abzudecken, damit ein kostenloser Zugang gewährleistet bleibt.

Grundsätzlich ist eine Verwendung von Bestands-, Nutzungs- oder Inhaltsdaten aber nicht ohne die vorherige Einwilligung bzw. Zustimmung im Rahmen von § 13 TMG durch den Nutzer möglich. Zu beachten bleibt zudem, dass nach § 12 III TMG die Bereitstellung von Telemedien nicht an die Zustimmung and die Datenverwendung gekoppelt werden darf, womit die Verwendung von Daten quasi erpresst werden könnte. Einschränkend dazu ist jedoch, dass kein anderweitiger zumutbarer Zugang zu Telemedien bestehen darf.
Im Rahmen der in Deutschland weit verbreiteten Community studiVZ wird die Verwendung von Daten an die Zustimmung zu einer Datenschutzerklärung gekoppelt, wobei man im zweiten Schritt die darin bewilligte Einwilligung in die Verwendung der Daten widerrufen kann. Dies erscheint zwar zunächst kompliziert, ist aber zulässig. Darüber hinaus bleibt die Nutzung erhalten.
Im Rahmen des Koppelungsverbots stellt sich aber noch die Frage, ob der Zugang zu Telemedien von der Einwilligung in die Verwendung von Daten abhängig gemacht werden darf? Auch dies wird in so fern zu bejahen sein, es sei denn der Betreiber hat in dem Bereich seines Telemediums eine Monopolstellung inne. Das OLG Brandenburg hat die Monopolstellung von Ebay trotz eines Marktanteils von 73% verneint. Für die SNS wird es auf eine Einzelfallbetrachtung ankommen. Kriterium ist hier dann die Zurechnung zu einer bestimmten Zielgruppe (Fußnote). Fehlt es an der Zurechnung zu einer Zielgruppe, kann dies ausschlaggebend für die Bewertung der Monopolstellung sein.
Ferner kommt in diesem Zusammenhang das sog. Transparenzgebot bezüglich der in den Einwilligungserklärung enthaltenden Klauseln zum tragen. Danach dürfen die einzelnen Klauseln im Kern nicht unverständlich formuliert sein und auch für den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger verständlich sein. Damit ist beispielsweise der bloße Verweis auf Gesetzesnormen gemeint.


 

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Autor(-en):
Sören Flecks
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2008


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Das Referat wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Weiler berät und schult Arbeitgeber und Betriebsräte in allen Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen wie der Arbeitnehmerüberwachung fortzubilden.

Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Innenrevision oder Compliance geht. In Kooperation mit IT-Sicherheitsunternehmen und Herstellern von Antivirenprogrammen hält er regelmäßig Vorträge zu rechtskonformem Einsatz von IT-Security.

Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung.

Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftragter bei dem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim

Ferner ist Herr Weiler Referent für

  • Management Circle
  • Haub & Partner
  • IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • W.A.F. Betriebsrätefortbildung

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Datenschutz und Compliance
  • Arbeitnehmerdatenschutz
  • Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen
  • Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten durch interne Revision
  • Recht für Revisoren
  • Persönliche Haftung des Risikomanagers
  • Betriebsvereinbarungen zum Thema Datenschutz und Videokameras
  • BYOD – Herausforderungen für Arbeitgeber
  • Emailarchivierung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Schindele ist seit vielen Jahren im IT-Recht für einen weltbekannten IT-Konzern tätig.  
Er berät seit vielen Jahren Unternehmen auf dem Gebiet des Datenschutzrecht.
Er prüft und erstellt Datenschutzhinweise, Datenverarbeitungsvereinbarungen und Einwilligungserklärungen zwischen Unternehmen und Kunden. Er schult Datenschutzbeauftragte und Geschäftsleitungen in allen Fragen des Datenschutzrechtes. Er berät und prüft Datenschutzrechtsfragen in Bezug auf Auslagerungen und Austausch von Daten im internationalen Verkehr (safe harbour u.a.).

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für Datenschutzrecht und Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Telematik – Rechtliche Probleme des Datenschutzes
  • Datenverarbeitungsverträge
  • Datenschutz in Arbeitsverhältnissen: Arbeitnehmerüberwachung, Arbeitnehmerdatenspeicherung etc.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:  
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