Einführung ins Erbrecht Teil 1: Gesetzliche Erbfolge – 4. Erben 4. und 5. Ordnung

Die Erben 4. Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Die Erben der 5. Ordnung sind die noch entfernteren Verwandten. Bei diesen beiden Ordnungen ist das Eintrittsrecht der Kinder zu den Ordnungen 2 und 3 abweichend geregelt: Stirbt ein Urgroßelternteil, so treten an dessen Stelle nicht automatisch seine Kinder. Vielmehr erhöht sich der Erbanteil der anderen Urgroßeltern. Wenn kein Urgroßelternteil mehr lebt, erbt derjenige von diesen Abstammende, der zum Erblasser durch die wenigsten vermittelten Geburten getrennt ist, alleine. Er schließt Enkel und Urenkel aller Urgroßeltern aus.

Beispiel:
Frau Schattmann verstirbt. Sie hinterlässt weder Kindern, noch Eltern und Großeltern. Es erben die Urgroßeltern je zu gleichen Teilen, also 1/8 .

Beispiel:
Ist nun der Urgroßvater von Frau Schattmann vor ihr verstorben, so erbt sein Anteil nicht dessen Ehefrau –die Urgroßmutter von Frau Schattmann- oder seine Tochter –Großtante von Frau Schattmann. Der Erbteil des Urgroßvaters wird auf die anderen Urgroßeltern zu gleichen Teilen verteilt. So erben sie je 1/7 des Vermögens von Frau Schattmann. Leben nur noch zwei Urgroßeltern, so erben sie je die Hälfte des Vermögens von Frau Schattmann. Sollte nur noch ein Urgroßelternteil leben, so wird dieser Alleinerbe von Frau Schattmann.

Beispiel:
Sind die Urgroßeltern von Frau Schattmann bereits verstorben, so erben von ihr Ihre Großtanten und Großonkel. Sollte ein Großonkel verstorben sein, erben nicht dessen Kinder. Sein Anteil verteilt sich wiederum auf die anderen Großtanten und Großonkel. So kann ein lebendes Kind der Urgroßeltern der Frau Schattmann deren Alleinerbe werden .

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Stand: Jan. 09


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

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