Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 3. Die Testierfreiheit

Wesentlicher Inhalt eines Testaments

Der Erblasser ist in der Entscheidung der Errichtung einer letztwilligen Verfügung, deren Abänderung oder Aufhebung frei. Er kann frei entscheiden, ob er ein Testament errichten möchte. In gleicher Weise ist er in der inhaltlichen Regelung des Testaments weitgehend frei. Er kann die Erben bestimmen, Verwandte von der Erbfolge ausschließen, den Erbfall von Auflagen abhängig machen und beispielsweise einen Testamentsvollstrecker bestimmen.

Die wesentlichen Inhalte einer Verfügung von Todes wegen können sein:

  • Erbeinsetzungen (§ 1937 BGB),
  • Enterbung (§ 1938 BGB),
  • Einsetzung einer Person als Alleinerbe,
  • Vermächtnis,
  • Einsetzung mehrerer Personen zu bestimmten Anteilen als Erben,
  • Vor- und Nacherbschaft,
  • Widerruf eines Testamentes,
  • Ernennung eines Testamentsvollstreckers,
  • Ernennung von Ersatzerben,
  • Bestimmungen über Ort und Art der Beerdigung,
  • Teilungsanordnungen für die Erben,
  • Auflagen für die Erben,
  • Bedingungen für den Erben,
  • Ausschluss der Vermögensverwaltung für die Eltern des Kindes,
  • Vorschriften für die Verwaltung des ererbten Vermögens

Beispiel:
Mein Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Mein Alleinerbe soll meine Freundin Anna Böker in München, Hauptstraße 120 c, Ersatzerbe das Deutsche Rote Kreuz sein. Meine langjährige Gehilfin Gerda Seidel erhält als Vermächtnis den Brillantring und das mit B. K. signierte Portrait sowie einen Barbetrag von Euro 12.000 (Euro zwölftausend). Gerda Seidel soll 15 Jahre mein Grab pflegen und dafür sorgen, dass es mindestens zweimal jährlich frisch bepflanzt wird.

Simone Meyer (Unterschrift)

Häufig sind Testamente unter Ehegatten in der Weise ausgestattet, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe des zuerst verstorbenen Ehegatten sein soll.Der überlebende Ehegatte soll dann von den gemeinschaftlichen Kindern als "Schlusserben" beerbt werden (sog. Berliner Testament). Dabei wird oft übersehen, dass diese Testamentsgestaltung die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die Kinder nicht hindert. Hierdurch kann der überlebende Ehegatte in finanzielle Bedrängnis kommen. Diese Möglichkeit kann man nicht ausschließen. Allerdings kann man versuchen, das Testament so zu fassen, dass die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs wirtschaftlich möglichst uninteressant wird.

Beispiel:
Unser Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Wir, die Eheleute Josef und Julia Schrader, setzen uns gegenseitig als Erben ein. Erben des Überlebenden von uns sollen unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen sein.

Josef Schrader (Unterschrift)

Vorstehendes ist auch mein letzter Wille.
Karlsruhe, den 10. Mai 1999; Julia Schrader (Unterschrift)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie ErbR2009

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: $$ 1937, 1938 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosErbrechtAuseinandersetzung
RechtsinfosErbrechtTestament
RechtsinfosErbrechtErben-Erbberechtigte
RechtsinfosErbrechtErbeinsetzung-Testament
RechtsinfosErbrecht
RechtsinfosFamilienrecht