Handyverstoß auch für Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz

Handyverstoß auch für Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz

Nach § 23 Abs. 1 a StVO begeht derjenige Fahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit, der während des Betriebes des Fahrzeugs ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem das Mobiltelefon oder den Höhrer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten wird. Es dürfte mittlerweile bekannt sein, dass diese Vorschrift von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt wird. Eine Ordnungswidrigkeit begeht nicht nur derjenige, der das Gerät zum Telefonieren oder zum Schreiben einer SMS benutzt sondern bereits dann, wenn er das Gerät in der Hand hält um die Uhrzeit abzulesen. Was vielen, insbesondere Fahrschullehrern, aber bisher nicht bekannt sein dürfte ist, dass der mit einem Handy auf dem Beifahrersitz telefonierende Fahrschullehrer ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO begeht. Dies hat das OLG Bamberg in einer aktuellen Entscheidung vom 24.03.2009 eindeutig festgestellt. Danach ist der Fahrschullehrer neben dem tatsächlich fahrenden Fahrschüler der Fahrer des Fahrzeuges.

Diese auf den ersten Blick verwundernde Entscheidung wird bei genauerer Betrachtung der Entscheidungsbegründung des Gerichts nachvollziehbar. In der Entscheidung heißt es, dass der Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung der verantwortliche Führer gegenüber den Verkehrsteilnehmern ist. Dieser muss den Fahrschüler ständig beobachten und bei einer Gefahrenlage notfalls sofort eingreifen können. Dabei hat er den Fahrschüler ständig im Auge zu behalten und sich zum sofortigen Eingreifen bereit halten. Damit unterliegt der Fahrlehrer nach Auffassung des Gerichts den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug führende Fahrschüler.

Diese Entscheidung findet auch eine Stütze im Gesetz. Nach § 2 Abs. 15 S. 2 StVG ist der Fahrlehrer bei Fahrten zur Ausbildung und zur Ablegung der Prüfung der Führer des Fahrzeuges.

Im Zusammenhang mit Mobiltelefonverstößen im Straßenverkehr ist noch auf eine weitere aktuelle Entscheidung des OLG Köln vom 14.04.2009 hinzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts kann selbst dann eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO begangen werden, wenn der Akku des Handys leer ist. Für das Gericht genügt es, dass das Handy zum Telefonieren in die Hand genommen wurde um ein einzuschalten. Dass die Inbetriebnahme durch den leeren Akku scheiterte ist unerheblich.

Es bleibt festzuhalten, dass lediglich die Aufnahme des Gerätes, um es von einem Ablageort an einen anderen zu legen, nicht unter den Begriff Nutzung fällt. Alle anderen Tätigkeiten sind Bußgeldpflichtig im Sinne der Vorschrift.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juni 2009


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Verkehrsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Michael-Kaiser Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Michael Kaiser berät auf den Gebieten des zivilen Verkehrsrechts (insbesondere bei Verkehrsunfällen) und im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten und im Verkehrsstrafrecht.

Der besondere Schwerpunkt von Michael Kaiser liegt im Bereich der Fahrverbote und Führerscheinentzugsverfahren. Er vertritt Betroffene mit dem Ziel, den Führerscheinentzug zu vermeiden, sei es wegen Fehlern im Messverfahren, Fehlern der Beschilderung oder beruflichen Umständen, die den Führerscheinentzug zu einer besonderen Härte machen würden, so dass eine erhöhte Geldstrafe den Führerscheinentzug entfallen lassen kann.

Rechtsanwalt Kaiser ist seit vielen Jahren im gesamten Verkehrsrecht tätig. Er berät und vertritt bei Verkehrsunfällen und übernimmt alle notwendige Korrespondenz mit Versicherungen, Gutachtern, Zeugen und Polizei. Er macht nicht nur den Fahrzeugschaden für Sie geltend, sondern prüft alle denkbaren Ansprüche, vom Verdienstausfall über Schmerzensgeld und Schadensersatz bis zum Ersatz von Mietwagenkosten, Urlaubsverlust bis hin zum Wertverlust bei Fahrzeugen aufgrund von Reparaturen. Er prüft Versicherungsrückstufungen und verhandelt mit Versicherungen über angemessene Entschädigungen.

Er wehrt unberechtigte Ansprüche gegen vermeintliche Unfallverursacher ab.
Er vertritt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, von der Geschwindigkeitsüberschreitung bis zur Alkoholfahrt, und hilft bei drohendem Führerscheinverlust oder Punkten in Flensburg sowie bei Verkehrsstraftaten.

Rechtsanwalt Kaiser bereitet derzeit eine Veröffentlichung vor zum Thema:

  • Fahrverbot und Führerscheinentzug

Rechtsanwalt Kaiser ist Dozent für Verkehrsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Kaiser bietet Vorträge, Seminare und Schulungen zu folgenden Themen an

  • Versicherungspraxis im Verkehrsrecht
  • Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen – Tricks und Tücken
  • Drohenden Führerscheinverlust vermeiden – Möglichkeiten und Handlungsspielräume 
  • Das neue Punktesystem - Flensburg alt und neu 
  • Führerscheinentzug und Fahrverbote vermeiden

 
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter:
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

Normen: § 23 Abs. 1a StVO, § 2 Abs. 15 StVG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVerkehrsrechtOrdnungswidrigkeiten