Neue Haftungserleichterung für Vereinsvorstände


Autor(-en):
Melanie Wichmann
wiss. Mitarbeiterin


Der Deutsche Bundestag hat Anfang Juli 2009 eine Gesetzesänderung zur Erleichterung der bisher geltenden Haftungslage der Vereinsvorstände beschlossen, deren Bestätigung durch den Bundesrat als sicher gilt. Die neue Gesetzeslage soll noch im Hebst 2009 in Kraft treten.

Neuer § 31a BGB:

§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern
(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern.
(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Innen- und Außenhaftung

Die neue § 31a BGB Vorschrift differenziert zwischen der Haftung des Vereinsvorstandes gegenüber dem Verein im Rahmen der sog. Innenhaftung (Absatz 1) und der Haftung des Vorstandes im Verhältnis zu Dritten der sog. Außenhaftung (Absatz 2).
Bislang haftete der Vereinsvorstand im Falle der Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht neben dem Verein mit seinem Privatvermögen, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit zu einer Inanspruchnahme des Vorstandes genügte. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit konnte im Gegensatz zur groben Fahrlässigkeit bzw. zum Vorsatz bislang im Innenverhältnis (innerhalb des Vereins) per Satzung ausgeschlossen werden. Insofern ist in diesem Falle die Neuregelung nur von Relevanz, soweit die Haftungserleichterung bislang keine Erwähnung in der Satzung gefunden hat.
Die Haftungsfreistellung im Außenverhältnis (§ 31 a Abs. 2 BGB neu) gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Nicht erfasst ist somit u.a. die Steuerhaftung (z.B. keine Abführung der Lohnsteuer) und Haftung für nicht geleistete Sozialabgaben für Vereinsmitarbeiter. Wirkungslos ist diese Haftungsfreistellung zudem, wenn der Verein mittellos ist.

Einschränkungen bei Vorstandsvergütung

Voraussetzung für die neue Haftungsprivilegierung ist jedoch, dass es sich um einen ehrenamtlich tätigen Vorstand handelt oder aber die jährliche Vergütung 500 EUR (sog. Ehrenamtspauschale) nicht übersteigt. Dabei orientiert sich der Gesetzgeber am Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (Einkommensteuergesetz) für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Diese Norm soll zwar nicht auf gemeinnützige Vereine beschränkt angewandt werden, jedoch als Anhaltspunkt dienen. Keinesfalls soll die hierzu vorhandene Kasuistik deckungsgleich auf den neuen § 31a BGB angewandt werden.
Probleme kann es dort geben, wo der Vorstand mehr als 500 EUR vom Verein im Kalenderjahr erhält. Dabei ist zu bedenken, dass eine Gegenleistung im Sinne der Vergütung dann vorliegt, wenn die Vorstandstätigkeit von Geld oder von Naturalien abhängig ist. Eine reine Aufwandsentschädigung als Ersatz für angefallene Auslagen ist hiervon nicht umfasst. Eine genau erläuterte Anrechnung von etwaigen Gegenleistungen im Einzelnen kann der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden. Im Zweifel ist eine restriktive Berechnung der Ehrenamtspauschale vorzunehmen. Denn im EStG wird auch bei mehrfacher Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Betrag von max. 500 EUR nur einmal gewährt. Bei einer Vergütung von über 500 EUR pro Jahr wird daher regelmäßig die neue Haftungserleichterung nicht eingreift. Es ist daher anzuraten, den Einzelfall mit anwaltlicher Unterstützung zu klären, um unnötige Haftungsrisiken zu vermeiden.



Autor(-en):
Melanie Wichmann
wiss. Mitarbeiterin


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 07/2009


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 31 a BGB § 3 Nr. 26a EStG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrechtVereinHaftung
RechtsinfosGesellschaftsrechtVereinVorstand
RechtsinfosGesellschaftsrechtAktiengesellschaftVorstand
RechtsinfosGesellschaftsrechtAktiengesellschaftHaftung
RechtsinfosSteuerrechtEinkommensteuer
RechtsinfosSteuerrechtGemeinnützigkeit