Ehre verpflichtet: Aufsichtsrat haftet – Teil 2

Im ersten Artikel sind wir darauf eingegangen, dass der Wind sich gegen den Aufsichtsrat dreht.

Rechtssprechung und Gesetzgebung verschärfen die Haftungsregeln, die Herausforderungen an das einzelne Mitglied des Aufsichtsrats wächst. Im folgenden gehen wir näher auf die Voraussetzungen der Haftung des Aufsichtsrats und auf die Besonderheiten des GmbH-Beirats ein.

Neben dem Vorstand, der als Leitungsorgan der Gesellschaft tätig wird, und der Hauptversammlung, in dem sich alle Aktionäre vereinen, ist der Aufsichtsrat das dritte Organ der Aktiengesellschaft. Er führt nicht selbst die Geschäfte, vertritt das Unternehmen also nicht nach außen. Vielmehr überwacht er den Vorstand.

Hierbei muss er sich nicht nur mit den vergangenen Geschäften beschäftigen. Vielmehr muss er auch überprüfen, ob die Annahmen des Vorstands über die zukünftige Entwicklung des Unternehmens plausibel und fundiert sind und ob der Vorstand daraus die richtigen Schlussfolgerungen zieht. Der Aufsichtsrat beschränkt sich hierbei nicht nur darauf festzustellen, dass die Vorstandsmaßnahmen rechtlich in Ordnung sind. Er untersucht sie auch auf ihre kaufmännische Zweckmäßigkeit.
Damit der Aufsichtsrat seinen Verpflichtungen nachkommen kann, muss der Vorstand ihn laufend informieren. Der Aufsichtsrat hat zusätzliche Informationen beim Vorstand einzufordern, wenn ihm die vom Vorstand gelieferten nicht ausreichend erscheinen, um seinen Prüfungsaufgaben nachzukommen.

Durch das VorstAG hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten des Aufsichtsrats zur Bemessung der Vorstandsvergütung erweitert. Dies erfordert, dass der Aufsichtsrat auch hierbei den Sorgfaltsanforderungen gerecht wird und eine angemessene Vergütung festsetzt.
Nach § 116 AktG trifft den Aufsichtsrat schließlich eine Verschwiegenheitspflicht über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen.

Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, seinen Verpflichtungen sorgsam und zum Wohle des Unternehmens nachzukommen. Nach §§ 116, 93 AktG trifft den Aufsichtsrat die gleiche Sorgfaltspflicht wie den Vorstand. Maßstab hierfür ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Der Aufsichtsrat muss kaufmännische und betriebswirtschaftliche Grundregeln einhalten und sich für das Wohl des Unternehmens einsetzen. Bei der Erfüllung seiner Kontrollfunktion kann sich der Aufsichtsrat auch externer sachverständiger Dritter, wie Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern, bedienen

Bei schuldhafter Verletzung seiner Pflichten kann sich eine Haftung des Aufsichtsrats gegenüber der Gesellschaft ergeben, wenn sich ein Schaden nachweisen lässt. Dies ist insbesondere dann denkbar, wenn der Aufsichtsrat seiner Kontrollpflicht für das Handeln des Vorstands nicht ausreichend und sorgfältig nachkommt. Der Vorstand ist zwar nicht weisungsabhängig vom Aufsichtsrat. Dennoch ist der Aufsichtsrat verpflichtet, bei Verstößen durch den Vorstand entgegenzuwirken und gegebenenfalls auf eine Abberufung des Vorstands hinzuwirken. Unterlässt er derartige Aktivitäten, muss er sich ein eigenes Fehlverhalten vorwerfen lassen. Bei der Beurteilung, ob der Aufsichtsrat seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, ist ein Ermessensspielraum zu respektieren, der dem Aufsichtsrat bei der Bewertung der Tätigkeit des Vorstandes zukommt. Desgleichen hat der Aufsichtsrat bei der Ausübung seiner Kontrollrechte den Beurteilungsspielraum des Vorstands zu beachten.

Mit der Erweiterung der Befugnisse des Aufsichtsrats zur Bemessung der Vorstandsvergütung korrespondiert ein weiteres Haftungsrisiko: Soweit der Aufsichtsrat ohne Grund eine Vergütung bemisst, die in keinem Verhältnis zu den Leistungen des Vorstands und der branchenüblichen Vergütung steht, macht er sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig.

Neben einer Pflichtverletzung des Aufsichtsrats in seiner Gesamtheit kommt auch ein haftungsbegründendes Fehlverhalten des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds in Betracht. Bei der Herbeiführung von fehlerhaften Kollektiventscheidungen kann sich das einzelne Mitglied des Aufsichtsrats nur von einer Pflichtverletzung freizeichnen, wenn es darlegt, dass es alles Zumutbare und Mögliche getan hat, um eine Pflichtverletzung zu verhindern. Unterlässt es dies, wird sein Verhalten als ursächlich für die Pflichtverletzung durch den Aufsichtsrat angesehen. Es empfiehlt sich, dass das Aufsichtsratsmitglied, das gegen einen Beschluss des Aufsichtsrats Bedenken hat, diese gegenüber den anderen Mitgliedern artikuliert und niederschreibt, um so einen Nachweis führen zu können, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft.

Eine Außenhaftung des Aufsichtsrats gegenüber Dritten ist noch die Ausnahme. Sie kommt in Betracht, wenn dem Aufsichtsrat ein Gesetzesverstoß zur Last fällt, der bei einem Dritten einen Schaden verursacht hat. Anspruchsgrundlagen hierfür finden sich im Deliktsrecht. Ansonsten ist eine Außenhaftung eher für den Vorstand relevant, der als Geschäftsführungsorgan nach außen auftritt. Dem Aufsichtsrat obliegen im Wesentlichen Kontrollrechte im Innenbereich des Unternehmens.

Auch eine GmbH kann als Kontrollorgan einen Aufsichtsrat haben, häufig Beirat genannt. Im Rahmen der Arbeitnehmermitbestimmung ist dies bei großen Unternehmen zwingend vorgeschrieben. Andernfalls kommt nach § 52 GmbHG die Errichtung eines fakultativen Aufsichtsrats in Betracht. Soweit der Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben ist, richtet sich eine mögliche Haftung nach den soeben dargelegten Kriterien. Bei einem fakultativen Aufsichtsrat lassen sich im Gesellschaftsvertrag Haftungserleichterungen schaffen.

Aufsichtsräte laufen Gefahr, bei Nichteinhaltung der erforderlichen Sorgfalt – etwa einer nachlässigen Kontrolle des Vorstands – zur Haftung herangezogen zu werden. Durch Haftpflichtversicherungen in Form von D&O-Policen lassen sich Risiken minimieren. Die Kosten hierfür trägt regelmäßig das Unternehmen.

Desgleichen ist eine rechtliche Betreuung der Aufsichtsräte bei ihrer laufenden Tätigkeit zu empfehlen. So kann sichergestellt werden, dass ihre Pflichterfüllung sorgsam erfolgt und Verstöße gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Arbeitsweise des Aufsichtsrats vermieden werden. Dies entspricht nicht nur dem Interesse des Aufsichtsrates, sondern kommt letztlich dem Unternehmen als Ganzem zugute.

Dieser Artikel wurde erstmals veröffentlicht in der Zeitschrift "Mittelstand und Recht" 03/2009


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Stand: August 2009


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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 


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