Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 02 - Weitere Begriffe

2.5. Geschäftliche Handlungen

Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist im UWG neben dem der Unlauterkeit (Fußnote) der zentrale Begriff im UWG. Ohne eine geschäftliche Handlung kann nicht unlauter im Sinne dieses Gesetzes gehandelt werden.
In anderen Büchern oder Literaturverzeichnissen wird der Begriff der Wettbewerbshandlung statt des Ende 2008 eingeführten Begriffes der geschäftlichen Handlungen auftauchen. Eine geschäftliche Handlung braucht anders als der frühere Begriff der Wettbewerbshandlung nicht das subjektive Ziel der Förderung des Wettbewerbs.
Der Begriff ist weiter geworden, da eine geschäftliche Handlung lediglich eine Wettbewerbsrelevanz benötigt. Diese kann auch in einem Unterlassen bestehen. Damit geht die Regelung über die Phase des eigentlichen Wettbewerbes hinaus. Im übrigen sind die Begriffe identisch.

In § 2 I Nr. 1 UWG wird geschäftliche Handlung umschrieben als „jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen.“

Eine geschäftliche Handlung benötigt demnach:

  • Ein Verhalten einer Person

Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist weit auszulegen. Neben der eigenen und fremden Absatzförderung umfasst er auch Handlungen die im Nachfragewettbewerb auftreten. Das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist dabei nicht notwendig. Es werden auch Maßnahmen gegenüber Unternehmern und sonstigen Marktteilnehmern (Fußnote) erfasst.

  • Dieses Verhalten muss Unternehmensbezogen sein

Eine geschäftlichen Handlung muss als Verhalten nach außen in Erscheinung treten. Die Handlung muss somit einen Marktbezug aufweisen und darf sich nicht auf rein unternehmensinterne Vorgänge beschränken. Rein privates handeln unterliegt ebenfalls nicht dem UWG.

Beispiel:

  • Der Vertrieb von Waren ist eine geschäftliche Handlung, die Herstellung aber noch nicht. Wenn ein Immobilienmakler privat
  • eine Eigentumswohnung kauft, unterliegt dieses handeln nicht dem UWG.
  • Das Verhalten muss einen Marktbezug aufweisen

Ein Marktbezug liegt vor, wenn die Handlung auf die Marktteilnehmer einwirken kann und damit das Marktgeschehen beeinflusst.

Beispiel:

Mitgliederwerbung der Polizeigewerkschaft weist keinen Marktbezug auf.

  • Es muss ein objektiver Zusammenhang zwischen der Handlung und der Entscheidung der Marktteilnehmer bestehen

Der Begriff des objektiven Zusammenhangs ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Richtlinie spricht von einem unmittelbaren Zusammenhang.

Ein unbestimmter Rechtsbegriff ist vom Gesetz nicht eindeutig bestimmt und wird erst im Laufe der Zeit durch Rechtsprechung und Wissenschaft konkretisiert. Es wird eine Marschrichtung vorgegeben, an der man sich orientieren sollte. Er ist nach EG-Richtlinien auszulegen.

Prinzipiell ist zwischen Handlungen im Vertikalverhältnis (Fußnote) und Handlungen im Horizontalverhältnis (Fußnote) zu unterscheiden.

Beispiel:

Veranstaltet ein Unternehmer eine Meinungsumfrage, um seine Werbung gezielter einsetzen zu können, ist dies eine absatzfördernde Maßnahme und der objektive Zusammenhang wäre hergestellt.

An einem objektiven Zusammenhang fehlt es, wenn sich die Handlung zwar auf die geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern auswirken kann, aber hauptsächlich anderen Zielen dient.


Beispiele:

Religiöse, soziale, wissenschaftliche oder künstlerische Ziele.

  • Das Verhalten muss vor, während oder nach Vertragsschluss aufgetreten sein

Somit werden auch AGB erfasst.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de 
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