Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 04 - Die Unzulässigkeit unlauterer geschäftlicher Handlungen

3. Die Unzulässigkeit unlauterer geschäftlicher Handlungen

Hauptgegenstand des UWG ist das Verbot der unlauteren geschäftlichen Handlungen. Kommt man nach der Prüfung eines Tatbestandes zu dem Schluss, dass eine Handlung unlauter ist, stehen einem die Rechtsfolgen (siehe unter 6.) offen.

Ein allgemeines Verbot ist in der so genannten „Generalklausel“ § 3 I UWG geregelt.

Die Generalklausel dient als Auffangtatbestand, wenn ein Tatbestand nicht durch die § 4-7 UWG gedeckt ist. Sie schließt damit eventuelle im Gesetz bestehenden oder entstehende Lücken, da sie sich an die stetig ändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten anpassen kann.

Es ist bei Unklarheiten stets zu beachten, dass das UWG richtlinienkonform nach der Richtlinie RL97/55/EG auszulegen ist, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RiLuG). Das erfordert

  • eine Auslegung der Richtlinie anhand der Maßstäbe der nationalen Auslegungsgrundsätze.
  • eine Orientierung an der Rechtsprechung des EuGH.

Es empfiehlt sich, immer zuerst das UWG zu prüfen, danach eine Prüfung der Richtlinien. Auch wenn in 99 % der Fälle das selbe Ergebnis zu erwarten ist, kann das verbleibende 1 % genau der Fall sein, der die eigene Existenz gefährdet.

Zur richtlinienkonformen Auslegung des UWG bei der Prüfung eines bestimmten Verhaltens sind folgende Punkte zu beachten:

1.Ist der Anwendungsbereich des RiLuG (Art 3 I) eröffnet?

2. Ist Unlauterkeit (Art 5 I) gegeben?

2.1. Unlauterkeit nach der „Blacklist“ in Art 5 V RiLuG (entspricht § 3 III UWG)

2.2. Unlauterkeit aufgrund irreführenden bzw. aggressiven Verhaltens i.S.v. Art 6 – Art 9, Art 5 IV RiLuG (entspricht §§ 4-7 UWG)

2.3. Unlauterkeit nach dem Auffangtatbestand des Art 5 II i.V.m. Art 2 RiLuG (entspricht § 3 I,II UWG)?

3.1. Die Generalklausel des UWG

§ 3 UWG gliedert sich in drei separate Tatbestände unzulässiger geschäftlicher Handlungen:

  • · § 3 I UWG ist die eigentliche Generalklausel, die besagt, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sein können (siehe dazu 3.1.1.).
  • · § 3 II UWG ist eine Regelung für die Fälle, die nicht unter § 3 III UWG fallen und die nicht vom § 3 I UWG gedeckt werden (siehe dazu 3.1.2.)
  • · § 3 III UWG benennt einige stets unzulässige geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern (siehe dazu 3.1.3.).

3.1.1 Die allgemeine Generalklausel

§ 3 I UWG besagt, dass „unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.“

Beispiele für die Generalklausel:

Werbung mit Testergebnissen ohne genaue Angabe ihrer Fundstelle ist wettbewerbswidrig.

Ein Hoheitsträger, der einerseits Prüfungen abnimmt und andererseits auf erwerbswirtschaftlicher Grundlage Lehrgänge zu deren Vorbereitung anbietet, handelt unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer amtlichen Stellung wettbewerbswidrig, wenn er gegenüber einem Prüfungsbewerber, den er über sein eigenes Leistungsangebot informiert und der sich daraufhin nach Konkurrenzangeboten erkundigt, erklärt, er wisse von keinen weiteren Angeboten, obwohl ihn der private Wettbewerber über sein Angebot informiert hat.

Die Generalklausel ist bei Fallgruppen von praktischer Bedeutung, die von der Rechtsprechung anerkannt sind, aber nicht gesetzlich fixiert sind. Diese Tatbestände werden anhand der Generalklausel geprüft.

Beispiel:

Die Fallgruppe der allgemeinen Marktbehinderung.

Für ein Greifen dieser Norm müssen folgende vier Voraussetzungen gegeben sein:

1. es muss eine geschäftliche Handlung bestehen

Zusätzlich zu 2.5. werden hier auch geschäftliche Handlungen erfasst, die sich auf den Abschluss oder die Durchführung von Verträgen beziehen.

Beispiel:

AGB sind geschäftliche Handlungen und werden vom UWG erfasst.

2. diese geschäftliche Handlung muss unlauter sein

Siehe dazu unter 2.7.
Dem Unlauterkeitstatbestand kommt hier auf Grund des Beispielskatalogs in den Kapiteln 4 und 5 nur eine Auffangfunktion zu.

Für ein unmittelbares Greifen dieser Norm verbleiben zwei Fallgruppen:

  • Fälle die außerhalb der Beispielstatbestände liegen.

Hier geht es um die geschäftlichen Handlungen, die nicht von den Beispielstatbeständen der Kapitel 4 und 5 erfasst werden. Dazu gehören insbesondere die Fallgruppen der allgemeinen Marktbehinderung und der Wettbewerb der öffentlichen Hand. Außerhalb dieser von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen ist es in der Praxis nur selten nötig auf den § 3 I UWG zurückzugreifen.

Beispiel:

Bei einem neuen unlauteren Geschäftsmodell kann hilfsweise auf diese Norm zurückgegriffen werden.

  • Marktverhaltensnormen durch neue EU-Richtlinien.


Durch neue, noch nicht umgesetzte EU-Richtlinien können neue Marktverhaltensnormen in nationales Recht umgesetzt werden. Diese können dann von der Generalklausel umfasst werden.

Beispiel:

Bis es eine Gesetzesänderung gibt, werden die Fälle von § 3 I UWG erfasst.

3. die Eignung, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern zu beeinträchtigen

Eine Eignung zur Beeinträchtigung von Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern ist gegeben, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass die geschäftliche Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen führt. Bei den Interessen muss es sich um geschützte Interessen im Sinne des § 1 UWG handeln (siehe unter 2.).

Beispiel:

Der unverfälschte Wettbewerb ist ein geschütztes Interesse.

4. diese Beeinträchtigung muss spürbar sein

Dies soll eine Verfolgung von Bagatellfällen ausschließen, bei denen eine Durchsetzung der Ansprüche unverhältnismäßig wäre. Bei der Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist eine spürbare Beeinträchtigung hervorzurufen, müssen die Umstände des Einzelfalls und die Interessen der streitenden Parteien berücksichtigt werden. Von Bedeutung sind vor allem Art und Schwere des Verstoßes, die zu erwartenden Folgen für den Wettbewerb, sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts aus § 1 UWG.

Die Beweislast für eine spürbare Beeinträchtigung liegt beim Anspruchsberechtigten.

Die Beeinträchtigung ist spürbar, wenn man in einer auf Informationen beruhenden Entscheidung so beeinträchtigt wird, dass man aufgrund dieser Informationen eine bestimmte Entscheidung trifft.

Beispiel:

Die unvollständige Angabe eines Geschäftsführers einer GmbH & Co KG ist als Bagatelle zu werten und hat somit nicht die Eignung die Interessen spürbar zu beeinträchtigen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.


 

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Stand: November 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
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  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de 
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