Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 06 - Stets unzulässige Handlungen Teil 1

3.1.3. Stets unzulässige Handlungen

§ 3 III UWG verweist auf folgende geschäftliche Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind und die Rechtsfolgen (dazu mehr unter 6.) auslösen.

Bei stets unzulässigen Handlungen entfällt eine Prüfung der geschäftlichen Relevanz (siehe dazu unter 3.1.2.), da diese unwiderleglich vermutet wird. Sie sind ohne Beurteilung des Einzelfalls unlauter und damit unzulässig. Bei der Auslegung des § 3 III UWG und der so genannten „Schwarzen Liste“ im Anhang zu § 3 III UWG ist trotzdem das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung zu beachten ( siehe dazu auch unter 3.1.1.).

Eine Prüfung der Tatbestandsmerkmale wie unter 3.1.1. und 3.1.2. entfällt. Die einzige Voraussetzung ist:

  • eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern. Unternehmer (Gewerbetreibende) sind hier also nicht geschützt.

Bei einer richtlinienkonformen Auslegung würde die „Schwarze Liste“ auch gegenüber Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern Gültigkeit besitzen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich bewusst dagegen entschieden. Wie sich das auf die Rechtsprechung auswirkt, bleibt abzuwarten.

Es gelten die gleichen Grundsätze wie unter 3.1.2.

Sie sind somit auch ohne spürbare Beeinflussung verboten, somit gibt es bei diesen 30 Fällen keine Bagatellfälle.

Die schwarze Liste lässt sich in 2 Fallgruppen einteilen:

  • § Irreführende geschäftliche Handlungen --> 3.1.3.1
  • § Aggressive geschäftliche Handlungen --> 3.1.3.2

3.1.3.1 Irreführende geschäftliche Handlungen

Stets unzulässige geschäftliche Handlungen sind:

1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören.

Verhaltenskodex ist nach § 2 UWG die Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben.

Eine Irreführung ergibt sich bereits daraus, dass der Durchschnittsverbraucher bestimmte Standards erwartet, da er davon ausgeht, dass der Unternehmer den Verhaltenskodex unterschrieben hat und somit auch einhält.

Bereits durch den Beitritt eines Unternehmers zu einem Verband, der den Kodex unterzeichnet hat und die Einhaltung des Kodex als Voraussetzung für eine Mitgliedschaft hat, gilt der Unternehmer als Unterzeichner des Kodex.

Beispiele:

- der Pressekodex des deutschen Presserats.
- der Verhaltenskodex der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V.

Derartige Kodexe sind in anderen europäischen Ländern wesentlich häufiger zu finden.

2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.

Die Irreführung besteht hier darin, zu behaupten, man gehöre zu den autorisierten Zeichenverwendern.

Beispiele:

- Bio-Siegel
- Blauer Engel

Wenn die Genehmigung zwar vorliegt, die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt werden, liegt Irreführung im Sinn des § 5 UWG vor und Nr 4 b greift ebenfalls.

Anders zu beurteilen ist die Verwendung von CE-Kennzeichen. CE-Kennzeichen dürfen verwendet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Dies ist vom Anwender selbst zu beurteilen. Eine unberechtigte Verwendung kann jedoch ebenfalls irreführende Werbung darstellen.

3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt.

Hier wird über eine wesentliche Eigenschaft getäuscht, die von der Wirtschaft in Selbstverpflichtung eingegangenen wurde.

Beispiel:

- Staatlich anerkannter ....
- Staatlich genehmigter ....

4.a. die unwahre Angabe,

  • ein Unternehmer,
  • eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder
  • eine Ware oder Dienstleistung

sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden,
oder

4.b. die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde inhaltlich oder sachlich entsprochen.

Die angesprochenen Verbraucher vertrauen in besonders hohem Maß auf Bestätigungen, Zulassungen, Zertifikate oder Genehmigungen. Sie haben bei Ihnen einen besonders hohen Stellenwert. Der Verbraucher schließt dadurch auf eine besondere Qualität des Unternehmens oder der Produkte. Deshalb wird von beiden Tatbeständen eine unwahre Angabe als wettbewerbswidrig untersagt, denn es wird sich so in unlauterer Weise ein Wettbewerbsvorteil verschafft. Gerade dies läuft ja dem Grundgedanke des UWG entgegen und wird somit untersagt.

Beispiel:

Die unwahre Angabe, eine Verlosung werde von einem Notar überwacht.

5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a III UWG zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein,

  • diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen
  • für einen angemessenen Zeitraum
  • in angemessener Menge
  • zum genannten Preis

bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen.

Der Verbraucher trägt hier die Beweislast für die fehlende Aufklärung durch den Unternehmer. Im Falle einer kürzeren Bevorratung von zwei Tagen trägt die Beweislast der Unternehmer.

Beispiel:

Ist infolge höherer Gewalt ein Teil der Ware zerstört, muss der Unternehmer dies nachweisen, um sich zu entlasten.

Um gleichartige Waren oder Dienstleistungen handelt es sich, wenn aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers Austauschbarkeit der Waren oder Dienstleistungen vorliegt. Hierbei ist auch das mit einer Marke, einer Ware oder einer Dienstleistung verknüpfte Image zu berücksichtigen.

Der Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ ist nicht ausreichend, wenn anzunehmen ist, dass die Nachfrage so groß ist, dass der Vorrat weniger als zwei Tage reicht.

6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen.

Hier beabsichtigt der Unternehmer von vornherein eine andere als die beworbene Leistung oder Ware abzusetzen. Unerheblich ist es, ob es sich um Sonderangebote handelt. Diese Verkaufstaktik ist in Deutschland noch nicht sehr verbreitet, in England kommt sie unter dem Namen „bate and switch“ wohl öfter vor.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0. 

 

 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
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Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de 
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