Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 17 - Sonstige Beispieltatbestände

4.3. Wettbewerbsverletzung durch Rechtsbruch

Insbesondere unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 2 UWG, wer „einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“.

Nicht jeder Gesetzesverstoß führt automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß. Unlauter im Sinne des UWG sind daher nur Verstöße gegen Normen, die zumindest eine Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs enthalten. Solche Normen sind unter anderem in der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz, dem Apothekengesetz oder dem Heilmittelwerbegesetz enthalten.

unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 2 UWG, wer „einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“. Nicht jeder Gesetzesverstoß führt automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß. Unlauter im Sinne des UWG sind daher nur Verstöße gegen Normen, die zumindest eine Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs enthalten. Solche Normen sind unter anderem in der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz, dem Apothekengesetz oder dem Heilmittelwerbegesetz enthalten.

Beispiele:

  • Ein Pharmahersteller handelt unzulässig, wenn er apothekenpflichtige Arzneimittel an einen Drogeriemarkt liefert. Dies ist durch das Apothekengesetz verboten.
  • Fährt dagegen ein Unternehmer zu schnell, um vor dem Konkurrenten bei seinem Kunden zu sein, kommt kein Verstoß gegen das UWG in Betracht, da die StVO keine Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs hat.

Der Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG setzt die Erfüllung aller Merkmale des Tatbestandes der das Marktverhalten regelnden gesetzlichen Vorschrift voraus.

Die Verwendung unzulässiger AGB-Bestimmungen kann grundsätzlich von Wettbewerbern gemäß § 4 Nr. 11 UWG beanstandet werden. Da auch geschäftliche Handlungen nach dem Vertragsabschluss erfasst werden, ermöglicht das UWG eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB. Da dies erst mit dem neuesten Gesetzesentwurf umgesetzt wurde, empfiehlt es sich, die eigenen AGB überprüfen zu lassen, da die meisten mit Einführung des neuen Gesetzes wettbewerbswidrig geworden sind.

4.4. Sonstige Beispieltatbestände

4.4.1. Allgemeine Marktbehinderung

Ob eine allgemeine Marktbehinderung vorliegt, lässt sich nur durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen der Mitbewerber und des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb im Sinne des Normzwecks des UWG beurteilen.

4.4.2. Wettbewerb der öffentlichen Hand

Die öffentliche Hand ist eine Sammelbezeichnung für Bund, Länder, Gemeinden sowie sonstige verselbstständigte öffentlich-rechtliche Rechtssubjekte. Die öffentliche Hand nimmt am Wirtschaftsleben unternehmerisch oder in sonstiger Weise, z.B. durch Subventionen, teil.

Liegt keine vorrangige öffentlich-rechtliche Regelung vor, so gelten die Normen des allgemeinen Privat- und Lauterkeitsrechts grundsätzlich auch für die öffentliche Hand. Voraussetzung ist jedoch eine geschäftliche Handlung.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.


 

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Stand: November 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de 
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