Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 20 - Konkrete Irreführungstatbestände

5.1.3.2. Konkrete Irreführungstatbestände

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend,

1. wenn sie unwahre Angaben enthält (§ 5 I S. 2 UWG)

2. oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält (§ 5 I S. 2 UWG):

a) die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie (§ 5 I S. 2 Nr. 1 UWG)
b) den Anlass des Verkaufs wie das (§ 5 I S. 2 Nr. 2 UWG)
c) die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie (§ 5 I S. 2 Nr. 3 UWG)
d) Aussagen oder Symbole, (§ 5 I S. 2 Nr. 4 UWG)
e) die Notwendigkeit (§ 5 I S. 2 Nr. 5 UWG)
f) die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich
verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder (§ 5 I S. 2 Nr. 6 UWG)
g) Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von (§ 5 I S. 2 Nr. 7 UWG)

Im Einzelnen:

„Eine geschäftliche Handlung ist irreführend,
...

Die Verwendung von Marken oder sonstigen Kennzeichen, die alleine schon ausreichen, um den Verkehr irrezuführen, ist im Normalfall eine irreführende geschäftliche Handlung.

Beispiel:

Jemand verkauft unter der Marke Bäcker-Nudeln maschinell gefertigte Nudeln.

Auch eine irreführende Unternehmensbezeichnung, fällt unter diese Norm. Der Inhaber wird auch nicht durch eine zulässige Eintragung der Firma lauterkeitsrechtlich geschützt.

Beispiel:

Die Unternehmensbezeichnung „Bundesdruckerei“ erweckt den Eindruck, dass die Bundesrepublik Deutschland zumindest Mehrheitsgesellschafter des Unternehmens ist.

1. wenn sie unwahre Angaben enthält (§ 5 I S. 2 UWG)

Es wird ein objektiv falscher Tatbestand behauptet. Eine objektiv falsche Angabe muss aber nicht unbedingt irreführend sein. Es ist möglich, dass sie von dem angesprochenen Verkehrskreis richtig verstanden wird.

Beispiele für objektiv falsche Angaben:

  • Es werden im Schaufenster Waren ausgestellt, die nicht zum Verkauf stehen.
  • Statt des beworbenen Billigscanner wird in der Werbung die Abbildung eines weit hochwertigerem Geräts gezeigt.

Irreführend kann eine Angabe auch sein, wenn sie objektiv richtig ist. Das ist zum einen der Fall, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit einer objektiv richtigen Angabe eine unrichtige Vorstellung verbindet. Zum anderen kann es der Fall sein, wenn mit Selbstverständlichkeiten geworben wird und der angesprochene Verkehr denkt, es liege hierin ein Vorzug oder eine Besonderheit. In der Schwarzen Liste Nr. 10 (siehe Kapitel 3.1.3.1.) ist schon der Fall geregelt, dass die „Besonderheit“ sogar gesetzlich geregelt ist.

Beispiele:

  • Grabmale mit standfester Fundamentierung, dies haben alle Grabmale.
  • Brot aus Mehl ohne chemische Zusätze, dies ist in keinen Broten aus Mehl.

2. oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält (§5 I S. 2 UWG):

Nach § 5 III UWG sind „Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.“

Erforderlich ist, dass sich die Angabe auf Tatsachen beziehen und daher inhaltlich nachprüfbar sind. Die irreführende Angabe muss „darauf zielen und geeignet sein“ die ursprüngliche Angabe zu ersetzen.

Die Täuschung muss noch nicht eingetreten sein. Die bloße Aussicht auf eine Irreführung ist ausreichend um den Tatbestand zu erfüllen.

Beispiele für irreführende Angaben:

  • Hühnergegacker im Hintergrund bei Nudelwerbung im Rundfunk suggeriert Frischeier in den Nudeln.
  • Eine Bocksbeutelflasche ist schon als Herkunftsangabe zu sehen und erweckt den Eindruck sie kommt aus Franken.
  • Landesfarben von Ungarn auf einer Salamipackung ist als Angabe zu verstehen, dass diese Salami aus Ungarn stammt.

Anschließend ist ein nicht abgeschlossener Beispielkatalog besonderer zur Irreführung geeigneter Angaben über folgende Umstände aufgeführt.

a) Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (§ 5 I S. 2 Nr. 1 UWG)

  • Verfügbarkeit
  • Art
  • Ausführung
  • Vorteile
  • Risiken
  • Zusammensetzung
  • Zubehör
  • Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung
  • Lieferung oder Erbringung
  • Zwecktauglichkeit
  • Verwendungsmöglichkeit
  • Menge
  • Beschaffenheit

Dazu gehören auch die Art, Ausführung, Zusammensetzung, Qualität und Güte.

  • Kundendienst und Beschwerdeverfahren
  • geographische oder betriebliche Herkunft
  • von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse
  • oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen

Beispiele:

  • Bei einem Handy das für 0 € angeboten wird, muss kenntlich gemacht werden , dass man dazu einen Vertrag abschließen muss durch den Kosten entstehen.
  • Werbung mit einer Lieferzeit binnen zwei Wochen, obwohl die Ware frühestens in zwei Monaten lieferbar ist.
  • Qualitätsaussagen.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.


 

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Stand: November 2009


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Dozent für Produkthaftungsrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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