GmbH droht bei falscher Adresse Versäumnisurteil!

Nicht selten sucht der Gläubiger seinen Schuldner vergeblich. Wenn es darum geht, einer GmbH z. B. eine Klage zuzustellen, hilft das neue GmbH-Recht:

Jede GmbH ist verpflichtet, im Handelsregister ihre Geschäftsanschrift zu hinterlegen und diese aktuell zu halten.

Kümmert sich die GmbH nach einem Umzug nicht darum, die neue Anschrift bekannt zu geben, kann ihr trotzdem unter der alten Adresse wirksam zugestellt werden. Das funktioniert dann im Wege der öffentlichen Zustellung.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde mit Wirkung zum 1. November 2008 die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung zivilprozessualer Schriftstücke gemäß § 185 ZPO erweitert. Nach der neuen Ziffer 2 des § 185 ZPO kann nunmehr auch dann öffentlich zugestellt werden, wenn eine Zustellung unter der im Handelsregister eingetragenen Anschrift nicht möglich ist.

Folge der öffentlichen Zustellung ist, dass eine Klage im zuständigen Gericht für einen Monat öffentlich ausgehängt wird und mit Ablauf dieses Monats als zugestellt gilt. Die verklagte GmbH läuft damit Gefahr, von der Klage keine Kenntnis zu nehmen und ein vollstreckbares Versäumnisurteil zu erhalten.

Zweck dieser Neuregelung ist es, dem Kläger eine über den Blick ins Handelsregister hinausgehende Recherche über die Anschrift zu ersparen, um hierdurch die Rechtsverfolgung zu beschleunigen (vgl. BT-Drs. 16/6140, S. 53). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist zukünftig nicht einmal mehr der Blick ins Telefonbuch erforderlich.

Für eine GmbH ist daher stärker als zuvor notwendig, dass sie auf eine pünktliche und korrekte Eintragung ihrer Anschrift im Handelsregister auch nach Verlegung des Standortes achtet. Sind die Angaben im Handelsregister dagegen fehlerhaft, trägt die GmbH die sich hieraus ergebenden Risiken.

Ergänzend zu § 185 Ziffer 2 ZPO wird der GmbH nach den §§ 8, 10 GmbHG zwingend auferlegt, eine inländische Geschäftsanschrift im Handelsregister zu hinterlegen. Damit ist sie verantwortlich, für eine korrekte Eintragung ihrer Anschrift im Handelsregister zu sorgen. Kommt sie diesen Anforderungen nicht entsprechend nach, droht sie, im Wege der Versäumnis verurteilt zu werden und hierdurch dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel an die Hand zu geben.

Komplettiert werden diese Änderungen durch die inhaltlich entsprechende Regelung des § 15a HGB.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2009


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Handels-, Versicherungsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig. Daneben berät und betreut er Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber von Handelsgesellschaften in allen Fragen des Handelsrechts.

Im Bereich des Handelsrechts berät und begleitet er Rechtsfragen unter anderem zu den Themen

  • Firmengründung
  • Handelsregistereintragungen
  • Kaufmannseigenschaft
  • Prokura
  • Handlungsvollmacht und Anscheinsvollmacht
  • Handelsgeschäfte und ihre Besonderheiten wie z.B.
    • Handelskauf
    • Kommissionsgeschäfte
    • Rügepflicht
    • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
  • Konsignationslager
  • Handelsgesellschaften
  • Gewerbeuntersagung
  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB

Zur Tätigkeit von Rechtsanwalt Harald Brennecke  

  • im Vertriebsrecht
    • Handelsvertreter
    • Vertragshändler
    • Handelsmakler
    • Kommissionsgeschäfte
    • Franchise

  • im Gesellschaftsrecht
    • Gesellschaftsgründungen; bin mir noch unklar, ob die Einzelinfos zum Gesellschaftsrecht hier rein sollen
    • Gesellschaftsverträge
    • Gesellschafterstreits
    • Geschäftsführerverträge
    • Geschäftsführerhaftung
    • Unternehmenskauf
    • Due Diligence
    • Liquidation von Gesellschaften
    • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenz

Er ist Autor mehrerer Bücher im Bereich Handelsrecht und Vertriebsrecht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1

Als weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke im Handelsrecht sind in Vorbereitung:

  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB
  • Die Liquidation von Kapital- und Handelsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsrecht, Vertriebsrecht und Gesellschaftsrecht  an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB: die unterschätzteGefahr
  • Die Rügepflicht des Kaufmanns
  • Gewerbeuntersagungsverfahren – Argumentationsmöglichkeiten und Strategie

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen seit Jahren in bankrechtlichen Fragen sowie in Bezug auf Leasingverträge. Sie absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht, so dass sie bei der Vertretung und Beratung von bank- und leasingrechtlichen Mandaten stets den Bezug zum Steuerrecht herstellen kann. 

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen, wie z.B. Wertpapiere und Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen von Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen, die rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr entstehen Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Carola Ritterbach ist Autorin mehrerer Bücher im Leasingrecht und Bankrecht, so

  • "Leasingrecht" – Einführung in das Recht des Leasings, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-25-0
  • "Kreditvertragsrecht", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-35-9
  • "Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-45-8,
  • "Bankvertragsrecht", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-32-8
  • "Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • "Kreditsicherheiten", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-27

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sieachten sollten
  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:  
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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