Neuerungen durch die Banken-AGB seit 1. November 2009

Seit 1. November 2009 gelten in Deutschland neue allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken. Die Änderung erfolgte durch eine EU-Richtlinie (Fußnote), die mithin das Ziel hat, dass Überweisungen in das Ausland schneller und einfacher erfolgen können. Die neuen AGB beinhalten aber auch weitere Neuerungen für Lastschriften und die Haftung bei Missbrauch von Bankkarten sowie Online-Banking.


Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

1. Kein Namensabgleich

Bei Überweisungen sind nur noch Kontonummer und Bankleitzahl maßgeblich und nicht mehr der Name des Empfängers. Die gesetzliche Prüfungspflicht der Banken bei erkennbaren falschen Angaben (Fußnote) entfällt. Dies gilt für alle Überweisungen, egal ob Belegüberweisung oder Online- und Telefonbanking. Daher ist jedem Kontoinhaber anzuraten, die Kontonummer lieber doppelt zu prüfen. Bislang war es zumindest bei Überweisungsbelegen üblich, dass die Bank den Namen des Empfängers mit der Kontonummer verglich. Für die richtigen Angaben der Kontonummer haftet nun grundsätzlich der Kontoinhaber.


2. Kürzere Überweisungsfristen

Die bisher nur innerhalb von Deutschland geltende eine Frist bei Zahlungen von drei Geschäftstagen, beispielsweise bei Onlineüberweisungen, und von vier Geschäftstagen bei schriftlicher Einreichung müssen die Banken nun auch im gesamten Euro-Zahlungsverkehrsraum einhalten. Ab 2012 gilt eine Frist von höchstens zwei Geschäftstagen. Insbesondere Unternehmen profitieren hier vom schnelleren Zahlungsverkehr.


3. Haftung bei Verlust der Bankkarte

Die neue Regelung sieht auch vor, dass beim Verlust der Bankkarte der Kunde bis höchstens zum Betrag von 150,00 Euro persönlich haftet, wenn ihm kein Verschulden trifft. Diese Haftungshöchstgrenze gilt somit nicht, wenn der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt; z.B. seiner Geheimnummer nicht ordnungsgemäß sichert. Dann haftet der Kontoinhaber grundsätzlich in voller Schadenshöhe.
Der Selbstbehalt gilt auch beim Verlust der Transaktionsnummern (Fußnote) fürs Online-Banking. Bei grob fahrlässigem Umgang mit der TAN-Liste haftet der Kunde ebenfalls für Schäden über 150,00 Euro hinaus.
Bei Diebstahl einer Bankkarte sollte unverzüglich bei der Polizei Anzeige erstattet und die Karte gesperrt werden, denn damit erfolgt eine Haftungsbegrenzung für einen möglichen weitern Schaden.

4. Lastschriften europaweit

Das Lastschriftverfahren gilt nun auch für Zahlungen im gesamten Euro-Zahlungsverkehrsraum.
Bei der bisherigen Einzugsermächtigungslastschrift ändert sich nichts. Weiterhin kann der Zahler im Nachhinein gegenüber seinem Zahlungsdienstleister in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss dem Lastschrifteinzug widersprechen.
Beim SEPA- Lastschriftverfahren gilt etwas anderes. SEPA steht für Single Euro Payments Area (Fußnote). Hierbei ermächtigt der Zahler mit seinem Lastschriftmandat den Zahlungsempfänger Zahlungen mittels Lastschrift einzuziehen und gleichzeitig weist der Zahler sein Kreditinstitut an, auf sein Konto gezogene Lastschriften einzulösen (Doppelnatur des Mandates). Der Kontoinhaber hat beim SEPA-Basislastschriftverfahren in der Regel ein Widerspruchsrecht von bis zu 8 Wochen nach Belastung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass noch nicht jede Bank das sogenannte SEPA-Verfahren eingeführt hat.

5. Kein Widerruf

Aus rechtlicher Sicht kann die Überweisung nach Abgabe beim Kreditinstitut nicht mehr gestoppt werden. Auch sofort entdeckte Fehler können dann grundsätzlich nicht mehr korrigiert werden. Durch die zukünftig kürzere Buchungszeit werden die Kreditinstitute auch im Rahmen der Kulanz Einschränkungen machen.



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Stand: 11/2009


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Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
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  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
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  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
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  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
  • Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht

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