Einführung ins Erbrecht Teil 11: Die Auflage

Dem Erblasser steht es aufgrund seiner Testierfreiheit offen, eine oder eine Vielzahl von Auflagen in seinem Testament bzw. Erbvertrag aufzunehmen. Die Auflage kann sowohl einen Erben, wie auch einen Vermächtnisnehmer treffen. In der Regel trifft die Auflage aber einzig und allein den Ersteren. Während das Vermächtnis dem Begünstigten einen eigenen, einklagbaren Anspruch auf Erfüllung einräumt, ist dies bei der Auflage nicht der Fall. Der durch die Auflage Begünstigte hat keinen Anspruch auf Erfüllung der Auflage. In der Praxis kommt die Auflage fast genauso oft vor, wie die Anordnung eines Vermächtnisses.

1. Die Auflage

Die Auflage kann verschiedene Inhalte haben. Es ist möglich, den Erben oder den Vermächtnisnehmer zu einer Leistung an eine dritte Person zu verpflichten.

Beispiel:
Meine beiden Kinder erben je zu gleichen Teilen. Sie haben zum Dank meiner treuen Haushälterin die von ihr so geliebte Perlenkette auszuhändigen.

Es ist aber auch möglich, die Erben oder den Vermächtnisnehmer zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen zu verpflichten. Anordnungen, die diesen Inhalt haben, führen zu einer bedingten Erbeneinsetzung, wenn klar erkennbar ist, dass für den Fall der Missachtung die Erbenstellung entfallen soll.

Beispiel:
Meine beiden Kinder sind je zu gleichen Teilen meine Erben. Meine Tochter Regina verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass ich auf dem ortsansässigen Friedhof begraben werde und mein Grab viermal im Jahr für 15 Jahre lang von ihr mit Blumen bepflanzt wird.

Beispiel:
Meine beiden Kinder sind je zu gleichen Teilen meine Erben. Mein Sohn Hugo verpflichtet sich, meine beiden Schäferhunde bei sich aufzunehmen und bis an ihr Lebensende für sie zu sorgen.

Beispiel:
Meine beiden Kinder sind je zu gleichen Teilen meine Erben. Mein Sohn Hugo und meine Tochter Regina dürfen 10 Jahre lang nicht das elterliche Haus verkaufen.

Damit die Erfüllung der Auflage auch tatsächlich geschieht, kann der Erblasser einen Vollziehungsberechtigten bestimmen. Ist dies nicht der Fall, so greift § 2194 BGB. Danach kann jeder Miterbe die Erfüllung der Leistung an den Dritten verlangen.

2. Die Form der Auflage

Der Erblasser muss die von ihm gewünschte Auflage in sein Testament oder den Erbvertrag aufnehmen. Mündliche Äußerungen zu Lebzeiten sind wie beim Vermächtnis unwirksam.
Bei der Anordnung der Auflage sollte der Erblasser diese so klar wie möglich formulieren. Bloße Wünsche und Vorstellungen sind ohne rechtliche Bindung und führen nicht zum gewünschten Tun durch die Erben oder den Vermächtnisnehmer.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Stand: November 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

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Normen: §§ 1940, 2192 ff BGB

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