Neuerungen der Banken-AGB

Seit 1. November 2009 gelten in Deutschland neue allgemeine Geschäftsbedingungen (Fußnote) der Banken. Die Änderung erfolgte durch eine EU-Richtlinie (Fußnote), die mithin das Ziel hat, dass Überweisungen in das Ausland schneller und einfacher erfolgen können. Die neuen AGB beinhalten aber auch weitere Neuerungen für Lastschriften und die Haftung bei Missbrauch von Bankkarten sowie Online-Banking.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

1. Kein Namensabgleich

Bei Überweisungen sind nur noch Kontonummer und Bankleitzahl maßgeblich und nicht mehr der Name des Empfängers. Die gesetzliche Prüfungspflicht der Banken bei erkennbaren falschen Angaben (Fußnote) entfällt. Dies gilt für alle Überweisungen, egal ob Belegüberweisung oder Online- und Telefonbanking. Daher ist jedem Kontoinhaber anzuraten, die Kontonummer lieber doppelt zu prüfen. Bislang war es zumindest bei Überweisungsbelegen üblich, dass die Bank den Namen des Empfängers mit der Kontonummer verglich. Für die richtigen Angaben der Kontonummer haftet nun grundsätzlich der Kontoinhaber.


2. Kürzere Überweisungsfristen

Die bisher nur innerhalb von Deutschland geltende eine Frist bei Zahlungen von drei Geschäftstagen, beispielsweise bei Onlineüberweisungen, und von vier Geschäftstagen bei schriftlicher Einreichung müssen die Banken nun auch im gesamten Euro-Zahlungsverkehrsraum einhalten. Ab 2012 gilt eine Frist von höchstens zwei Geschäftstagen. Insbesondere Unternehmen profitieren hier vom schnelleren Zahlungsverkehr.


3. Haftung bei Verlust der Bankkarte

Die neue Regelung sieht auch vor, dass beim Verlust der Bankkarte der Kunde bis höchstens zum Betrag von 150,00 Euro persönlich haftet, wenn ihm kein Verschulden trifft. Diese Haftungshöchstgrenze gilt somit nicht, wenn der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt; z.B. seiner Geheimnummer nicht ordnungsgemäß sichert. Dann haftet der Kontoinhaber grundsätzlich in voller Schadenshöhe.
Der Selbstbehalt gilt auch beim Verlust der Transaktionsnummern (Fußnote) fürs Online-Banking. Bei grob fahrlässigem Umgang mit der TAN-Liste haftet der Kunde ebenfalls für Schäden über 150,00 Euro hinaus.
Bei Diebstahl einer Bankkarte sollte unverzüglich bei der Polizei Anzeige erstattet und die Karte gesperrt werden, denn damit erfolgt eine Haftungsbegrenzung für einen möglichen weitern Schaden.


4. Lastschriften europaweit

Das Lastschriftverfahren gilt nun auch für Zahlungen im gesamten Euro-Zahlungsverkehrsraum.
Bei der bisherigen Einzugsermächtigungslastschrift ändert sich nichts. Weiterhin kann der Zahler im Nachhinein gegenüber seinem Zahlungsdienstleister in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss dem Lastschrifteinzug widersprechen.
Beim SEPA-Lastschriftverfahren gilt etwas anderes. SEPA steht für Single Euro Payments Area (Fußnote). Hierbei ermächtigt der Zahler mit seinem Lastschriftmandat den Zahlungsempfänger Zahlungen mittels Lastschrift einzuziehen und gleichzeitig weist der Zahler sein Kreditinstitut an, auf sein Konto gezogene Lastschriften einzulösen (Fußnote). Der Kontoinhaber hat beim SEPA-Basislastschriftverfahren in der Regel ein Widerspruchsrecht von bis zu 8 Wochen nach Belastung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass noch nicht jede Bank das sogenannte SEPA-Verfahren eingeführt hat.


5. Kein Widerruf

Aus rechtlicher Sicht kann die Überweisung nach Abgabe beim Kreditinstitut nicht mehr gestoppt werden. Auch sofort entdeckte Fehler können dann grundsätzlich nicht mehr korrigiert werden. Durch die zukünftig kürzere Buchungszeit werden die Kreditinstitute auch im Rahmen der Kulanz Einschränkungen machen.


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Stand: 11/2009


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  • Einführung ins Recht der AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis, 2014, Michael Kaiser und Sebastian Galle, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-36-6

  • AGB-Recht – eine Einführung in das Recht der AGB; Anwendung und Fallen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-36-6

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