Ist die „kleine AG“ wirklich schon zu groß?

Ist die „kleine AG“ wirklich schon zu groß?

Bei der Frage nach der sinnvollen Gesellschaftsform für die Gründung oder Umwandlung eines Unternehmens wird die Aktiengesellschaft (Fußnote) regelmäßig gar nicht in die Entscheidung näher einbezogen oder sehr schnell ausgeklammert. Die Praxis zeigt jedoch, dass dieses häufig aufgrund unvollständiger Informationen der Un ternehmer über die AG geschieht.

Im Jahr 1994 wurden Vereinfachungen in das Aktienrecht eingeführt, was zu der Begriffsbildung „kleine AG“ führte. Dabei ist dieses missverständlich, da es sich tatsächlich um eine ganz normal AG handelt die jeden Umfang erreichen kann. Die Vereinfachungen liegen insbesondere in der Reduzierung des notwendigen Gesellschafterkreises und der Vereinfachung von Formalien zum Beispiel bei der Durchführung der Hauptversammlungen.

Seit der Reform ist die Gründung einer „Einpersonen-AG“ möglich. Die Bezeichnung als „Einpersonen-AG“ ist jedoch gleichfalls missverständlich, da letztendlich vier Personen für die AG benötigt werden. Zwar kann eine Person oder andere juristische Person alleine die AG gründen, aber der Aufsichtsrat muss weiterhin mit mindestens drei Personen besetzt sein. Bestellt sich der Gründer in den Aufsichtsrat, bedarf es einer weiteren Person für den Vorstand, da ein Aufsichtsratsmitglied nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein darf. Damit gibt es für die kleinste Struktur der AG die folgenden Möglichkeiten:

Variante 1:
alleiniger Aktionär und alleiniger Vorstand = 1 Gründer
Aufsichtsrat = drei weitere Personen

Variante 2:
alleiniger Aktionär und Aufsichtsratsmitglied = 1 Gründer
Aufsichtsrat = zwei weitere Personen
Vorstand = mindestens eine weitere Person

Selbstverständlich können auch mehr Personen in den Vorstand oder Aufsichtsrat bestellt werden. Es ist gibt jedoch bestimmte Grenzen die beachtet werden müssen: So muss der Vorstand bei mehr als 2.000 Arbeitnehmern (in der Montanindustrie schon ab 1.000) aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen und der Aufsichtsrat muss immer durch drei teilbar sein und darf bestimmte Höchstgrenzen je nach Grundkapital der Gesellschaft nicht überschreiten (Fußnote).

Die AG hat ein Grundkapital von mindestens Euro 50.000,-. Bei der Gründung muss jedoch nicht das gesamte Grundkapital in bar sofort eingezahlt werden. Mindestens muss jedoch ein Viertel des geringsten Ausgabebetrages zuzüglich des Aufgeldes (Fußnote) geleistet werden. Werden zum Beispiel Aktien mit einem Ausgabebetrag von Euro 100 mit einem Aufgeld von Euro 50 ausgegeben, sind mindestens Euro 25 (Fußnote) zuzüglich Aufgeld in Höhe von Euro 50, insgesamt also Euro 75 zu leisten. Der Mindestbetrag muss jedoch auf jede Aktie geleistet werden, es genügt also nicht, dass einige Aktionäre mehr als den auf ihre Beteiligung entfallenden Mindestbetrag und andere Aktionäre weniger bzw. überhaupt keine Einlage leisten und der Gesellschaft nur auf diese Weise insgesamt ein Viertel des dem Grundkapital entsprechenden Betrags zur Verfügung steht. Bei der Gründung einer Einpersonen-AG, bei der der Gründer alle Aktien hält, muss er somit mindestens Euro 12.500,- zum Zeitpunkt der Gründung aufbringen und hat dann Zeit, den Restbetrag später nachzuleisten.

Der Vorteil der AG liegt in der verhältnismäßig einfachen Art der Kapitalbeteiligung durch Dritte, ohne dass dieses dem Handelsregister angezeigt werden muss oder es einer notariellen Beteiligung bedarf. Nur der Fall, dass die Aktien von nur einer Person gehalten werden, muss dem Handelsregister bekannt gegeben werden. Ein Börsengang ist nur eine Option und wird in den überwiegenden Fällen nicht genutzt, da dieser mit erheblichem Aufwand und somit auch Kosten verbunden ist.

Die oft als Nachteil gesehene Formstränge, d.h. nur eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten in der Satzung, begründen aber gerade auch das hohe wirtschaftliche Ansehen, dieser Gesellschaftsform. Insbesondere der Zwang zu einem Aufsichtsrat wird positiv gewertet. Solange der Gründer die Aktienmehrheit hält, kann er sich auch einen Aufsichtsrat bestellen, der ihn als Vorstand regelmäßig wiederwählt. Dem Grunde nach kann er sich aber anders vor einer Abwahl nicht schützen, was ggf. eine Gefahr sein kann, aber eben auch das hohe Ansehen rechtfertigt. Dem Aufsichtsrat obliegt gegenüber dem Vorstand kein Weisungsrecht in Bezug auf Geschäftsführungsmaßnahmen, solange dieses nicht in der Satzung vorgesehen ist.

Die AG ist in ihrer Struktur weniger flexibel und bedarf auch bei der Führung der Einhaltung strengerer Formen. Dieser Umstand mit der regelmäßig besseren Kapitalausstattung führt aber zu einem höheren Ansehen, sodass es sich empfiehlt, doch öfter die AG bei der Wahl der Gesellschaftsform näher zu betrachten. Gerade bei Familienunternehmen kann die AG eine gute Wahl für die Integration mehrerer Generationen mit verschiedenen Interessen sein.


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
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Telefon: 0421-22 41 987-0

 


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