Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 03 - Die verschiedenen Markenformen

2.2. Markenformen

Zulässig zur Eintragung in das Register des DPMA sind laut MarkenV (Markenverordnung):

Wortmarken --> 2.2.1.
Bildmarken --> 2.2.2.
Wort-Bild-Marken --> 2.2.3.
Dreidimensionale Marken --> 2.2.4.
Kennfadenmarken --> 2.2.5.
Hörmarken --> 2.2.6.
Sonstige Markenformen --> 2.2.7.

2.2.1. Wortmarken

Wortmarken sind aneinander gereihte Buchstaben, Zahlen oder Wörter. Die Sprache, in der die Wörter dargestellt sind, ist nicht relevant. Personennamen können geschützt werden, solange nicht bestehende Namensrechte Dritter verletzt werden. Sogar Slogans sind als Marke schutzfähig.

Beispiel:

„Bitte ein Bit“ für Bitburger-Bier ist eine eingetragene Marke.

Rein beschreibende Wörter können nicht geschützt werden, da sie nicht die benötigte Unterscheidungskraft aufweisen.

Beispiel:

Die Bezeichnungen „Marktfrisch“ oder „super“ sind nicht schutzfähig.

Einzelne Buchstaben können im Einzelfall Unterscheidungskraft aufweisen.

Beispiel:

  • Der Buchstabe "Z" ist für "Tabak, Tabakerzeugnisse, Raucherartikel und Streichhölzer" unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.
  • Der Buchstabe „T“ im Bereich des Telekommunikationswesens ist eine geschützte Marke.

Ausgesprochene Zeichen können Marken sein, wie der Supermarkt „Plus“.

2.2.2. Bildmarken

Bildmarken sind zweidimensionale Abbildungen, dabei gibt es eigentlich keine Beschränkungen.

Beispiel:

Der Mercedes-Stern ist sowohl als Bildmarke als auch als dreidimensionale Marke geschützt.

Bei Bildmarken fehlt nur bei den einfachsten geometrischen Formen die notwendige Unterscheidungskraft. Unveränderte Warenabbildungen, die über die technische Gestaltung der Ware hinaus keine weiteren Elemente aufweisen, gelten als rein beschreibend und sind deshalb nicht eintragungsfähig.

Beispiel:

Eine einfache Tasse ohne Verzierungen ist nicht als Marke eintragungsfähig.

2.2.3. Wort-Bild-Marken

Wort-Bild-Marken sind eine Mischung aus Wortmarke mit Bildmarke.

Beispiel:

Das Bayer-Kreuz.

Wenn man eine Wortmarke schützen will, die als solche nicht Unterscheidungskräftig genug ist, kann man ihr eine bestimmte Form geben oder grafische Eigenschaften dazumischen und sie auf diese Weise schutzfähig machen.

Beispiel:

Apple wird wohl, aufgrund des rein beschreibenden Charakters in der englischen Sprache, nicht als reine Wortmarke schutzfähig sein, als Wort-Bild-Marke jedoch schon.

Bei der Frage ob eine Wortmarke neben einer Wort-Bild-Marke im gleichen Segment existieren kann ist der Gesamteindruck zu ermitteln. Es spielen dabei viele Faktoren eine Rolle, ob das Wort dominant aus der Marke hervorgeht oder ob eher der grafische Teil zur Unterscheidung dient. Dies ist im Einzelfall zu ermitteln und wird im Zweifelsfalls von den Gerichten geklärt.

2.2.4. Dreidimensionale Marken

Dreidimensionale Marken sind Fantasieformen, Warenformen oder die Verpackung eines Produktes.

Hier ist stets zu beachten, dass es nicht schutzfähige Zeichen gibt (siehe unter 2.1.2.), von denen meistens die dreidimensionalen Marken betroffen sind. Um eine ausreichende Unterscheidungsfähigkeit aufzuweisen, muss das Zeichen über die technisch bedingte Grundform hinausreichende nichttechnische Elemente aufweisen.

Beispiel:

Die Coca-Cola Flasche ist eine eingetragene Marke, während eine CD-Hülle keine Marke sein kann.

2.2.5. Kennfadenmarken

Das sind meist farbige Fäden oder Streifen, die auf Gegenständen angebracht sind, um sie eindeutig unterscheiden zu können. Dies ist meistens bei diversen Kabeln der Fall.

2.2.6. Hörmarken

Hörmarken können kurze Jingles sein, denen man ein Unternehmen zuordnet. Ebenso können reine Geräusche schutzfähig sein. Hier scheitert es jedoch regelmäßig an der geforderten grafischen Darstellbarkeit.

Beispiel:

Das Brüllen des Löwen bei den Filmen des MGM-Studios ist eine eingetragene Marke.

2.2.7. Sonstige Markenformen

Unter sonstige Markenformen fällt alles, dass nicht in die vorherigen Klassen einzuordnen ist. Es scheitert nur öfters an der grafischen Darstellbarkeit. So reicht bei Düften nicht allein die chemische Zusammensetzung aus, um sie darstellen zu können. Eine Geruchsprobe ist wegen ihrer Vergänglichkeit auch nicht ausreichend.

In dieser Gruppe ist noch Platz für von der Rechtsprechung neu hinzukommende Markenformen.

Beispiel:

Düfte, Farb- oder Tastmarken sind als Marken schutzfähig.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.


 

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Stand: Februar 2010


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

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