Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 10 - Absolute Schutzhindernisse Teil 2

1. Marken die sich nicht grafisch darstellen lassen

Das bedeutet, dass das Zeichen zumindest zweidimensional eindeutig definierbar sein muss. Das Zeichen muss für den Verkehr klar zu erkennen sein.

Die Markenverordnung enthält die Bestimmungen, ab wann ein Zeichen grafisch darstellbar ist und was bei der Anmeldung mit eingereicht werden muss. Lässt sich die Marke nicht wie gefordert darstellen, ist sie auch nicht grafisch darstellbar im Sinne dieses Gesetzes.

Allgemeine Anforderungen sind:

  • Das Zeichen muss mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen sichtbar so wiedergeben werden, dass es genau identifizierbar ist.
  • Die grafische Darstellung der Marke muss im Register in sich abgeschlossen, leicht zugänglich und verständlich sein.
  • Das Mittel der Darstellung muss eindeutig und objektiv sein.
  • Die Darstellung im Register muss dauerhaft sein.

Während die grafische Darstellbarkeit von Wort-, Bild- oder dreidimensionalen Marken in der Regel keine Probleme bereiten, ist bei den anderen Markenformen diese Voraussetzung regelmäßig problematisch.

Bei Farbmarken ist auf Grund der unterschiedlichen Wiedergabe der Farben auf verschiedenen Geräten eine bloße grafische Darstellbarkeit nicht immer gleich. Hier fordert die Rechtssprechung deshalb zusätzlich eindeutige Angaben anhand Farbklassifikationssystemen (RAL Nummern), die die Vergleichbarkeit sicherstellen sollen.

Bei Hörmarken genügt es grundsätzlich die Notenfolge niederzuschreiben. Geräusche können über so genannte Sonagramme erkennbar gemacht werden.

An der Voraussetzung der grafischen Darstellbarkeit scheitern zur Zeit meist die Eintragungen von Geruchsmarken. Die Ämter akzeptieren weder eine Geruchsprobe mangels Dauerhaftigkeit, noch die chemische Zusammensetzung als zusätzlich Beschreibung.

2. Marken denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt

Hier ist festzustellen, ob die Unterscheidungskraft für die Waren oder Dienstleistungen der jeweiligen Klasse gegeben ist. Man spricht hier von der konkreten Unterscheidungskraft.

Konkrete Unterscheidungskraft ist die Eignung einer Marke bestimmte Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Dies macht die Ware oder Dienstleistung von denen anderer Unternehmen Unterscheidbar.

Ab wann die Unterscheidungskraft bei den einzelnen Markenformen gegeben ist, ist weiter oben beschrieben (siehe unter 2.2.). Allgemein ausgedrückt besitzen lediglich beschreibende Marken keine Unterscheidungskraft. Sie ist anhand des Zeichens als ganzes für die konkreten Waren und Dienstleistungen zu ermitteln.

Beispiel:

  • Mineralwasser ist keine Marke, da das Wort keine Unterscheidungskraft aufweist.
  • Ein Apfel für einen Computer weist Unterscheidungskraft auf (Apple), für Obst hingegen nicht.
  • Die Wortfolge "Bücher für eine bessere Welt" ist für die Waren "Bücher, Broschüren" im Hinblick auf ein bestehendes Freihaltebedürfnis nicht eintragungsfähig; darüber hinaus fehlt der Wortfolge für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft.
  • Der Eintragung einer einstelligen Zahl (hier: Zahl "1") für Zigaretten steht weder das Fehlen einer konkreten Unterscheidungskraft noch das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses entgegen.
  • Die Wortmarke "LOOK" ist für Rohtabak, Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier und Raucherbedarfsartikel unterscheidungskräftig.

Dieses Eintragungshindernis wird nach der Rechtsprechung und amtlicher Begründung schon bei jeder noch so geringen Unterscheidungskraft überwunden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.


 

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Stand: Februar 2010


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

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