Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 18 - Ende und Dauer des Markenschutzes

5. Ende und Dauer des Markenschutzes

Den Schutz den man mit dem Markengesetz bekommt ist, zumindest theoretisch, nur begrenzt. Er kann im Falle einer erfolgreichen Eintragung immer wieder verlängert werden, somit kann praktisch eine unbegrenzte Schutzdauer erreicht werden.

Beispiel:

Die Marke Coca-Cola ist in Deutschland schon seit 1926 im Markenregister eingetragen.

5.1. Dauer des Markenschutzes

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag gefallen ist. Sie ist um jeweils zehn Jahre, durch das Zahlen einer Verlängerungsgebühr an das DPMA, erweiterbar. Die Marke kann auch nur für einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen verlängert werden. Dies muss dann zusätzlich beantragt werden. Die fälligen Verlängerungsgebühren müssen spätestens 6 Monate nach Ablauf der Fälligkeit und können frühestens ein Jahr vor Ablauf der Schutzdauer bezahlt werden.

Der Schutzdauer von Marken, die Ihren Schutz durch Verkehrsgeltung oder aufgrund ihrer notorischen Bekanntheit bekommen haben, hält solange sie in den beteiligten Verkehrskreisen die nötige Bekanntheit haben.

Beispiel:

Eine Marke kann Verkehrsgeltung verlieren, wenn sie nicht mehr produziert und beworben wird, wie Deawoo.

5.2. Ende des Schutzes

Der Schutz kann noch auf vielfältige andere Weise erlöschen, insbesondere durch Antrag auf Löschung, dies wird in diesem Kapitel beschrieben.

5.2.1. Ende des Schutzes durch Löschung aus dem Register

Ist die Marke erstmal nach Kapitel 3.1. erfolgreich eingetragen, kann der dadurch erlangte Schutz durch Löschung wieder enden. Die Gründe für eine Löschung aus dem Register des DPMA können sein:

Ablauf der Schutzdauer --> 5.2.1.1.

Verzicht des Inhabers --> 5.2.1.2.

Antrag auf Verfall des Schutzes --> 5.2.1.3.

Antrag wegen Nichtigkeit --> 5.2.1.4.

5.2.1.1. Ablauf der Schutzdauer

Der Schutz läuft gemäß § 47 MarkenG automatisch nach zehn Jahren ab. Wird eine Marke nicht verlängert, erlischt das damit verbundene Recht mit Ablauf der zehn Jahre durch Löschung aus dem Register.

Die Löschung erfolgt von Amts wegen ohne entsprechenden Beschluss. Über die Löschung der Eintragung der Marke bei Nichtverlängerung entscheidet das DPMA. Eine Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte findet nicht statt.

5.2.1.2. Verzicht des Inhabers

Es gibt die Möglichkeit, dass der Inhaber auf den Schutz verzichtet und eine Löschung aus dem Register beantragt. Dies ist jederzeit durch einen Antrag an das DPMA möglich.

Beispiel:

Im Zuge einer außergerichtlichen Einigung verzichtet der Inhaber, um im Gegenzug keine Anzeige zu bekommen.

Wenn Rechte Dritter bestehen, die in das Register eingetragen sind, wird die Eintragung der Marke nur gelöscht, wenn die Zustimmung der Personen die als Inhaber eines Rechtes an dieser im Register eingetragen sind vorhanden ist (§ 48 Abs. 2).

Die im Zeitraum zwischen Eintragung und Verzicht entstandenen Ansprüche bestehen weiter.

Beispiel:

Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt nicht, wenn er zwischen Eintragung und Verzicht entstanden ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.


 

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Stand: Februar 2010


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

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