Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 31 - Die Marke in der EU: Gemeinschaftsmarke

8. Die Marke innerhalb der EU

Innerhalb der EU gibt es die Möglichkeit eine so genannte Gemeinschaftsmarke anzumelden. Bei einer erfolgreichen Eintragung erhält man so automatisch Schutz in allen 27 Ländern der EU, bei neu hinzutretenden Staaten wird der Schutz automatisch auf diese erweitert. Alternativ kann man Schutz in jedem einzelnen Land beantragen. Schlägt man diesen Weg ein, wird geraten sich in den jeweiligen Ländern von einem Anwalt beraten zu lassen.

Für einen Schutz innerhalb der EU ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante, Spanien zuständig. Dort muss der Antrag auf Anmeldung eingereicht werden.

8.1. Die Gemeinschaftsmarke

Die Gemeinschaftsmarke unterliegt einem eigenständigen Markenrecht mit einheitlichem Schutzumfang. Hier genau auf jedes Detail einzugehen würde den Rahmen dieses Buches sprengen, deshalb werden hier nur die wichtigsten Vor- und Nachteile des Gemeinschaftsmarkenrechts erläutert. Das Gesetz ist in der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) verankert. Im großen und ganzen sind die Schutzdauer, Sanktionsmöglichkeiten, Schutzvoraussetzungen und Schutzwirkungen identisch mit denen in Deutschland, bei Streitigkeiten sollte auf jeden Fall ein Anwalt hinzugezogen werden.

8.1.1. Vorteile

In diesem Kapitel werden die Vorteile der Gemeinschaftsmarke gegenüber der nationalen und internationalen Markenanmeldung erläutert.

1. Schutz einer Marke in der gesamten EU

Mit einer Anmeldung erlangt man Schutz in der gesamten EU, mit dem damit verbundenen ausschließlichen Recht der Benutzung und dem Recht gegen Missbrauch Dritter EU-weit vorzugehen.

2. Vereinfachtes Formelles Verfahren

Es werden weniger Formalitäten erfordert, da man nur eine Anmeldung, eine Verfahrenssprache, eine Verwaltungsstelle und eine Akte hat. Dies bedeutet weniger Papierkram und eine enorme Zeit- und Aufwandsersparnis.

3. Kostenersparnis

Es fallen durch die nur eine erforderliche Anmeldung geringere Kosten an, als wenn man die Marke in jedem Staat einzeln anmelden würde. Siehe die Tabelle unter 10.2.

4. Seniorität der älteren nationalen Marken

Der Zeitrang, der bei der Gemeinschaftsmarke genauso wichtig ist wie bei der nationalen Marke, bleibt bei der Eintragung der Gemeinschaftsmarke erhalten. Die nationale Marke muss nicht extra verlängert werden, denn die Gemeinschaftsmarke deckt dies schon ab.

Beispiel:

Ein Unternehmer hat in Deutschland 2004 erfolgreich eine Marke eintragen lassen, meldet 2009 erfolgreich diese Marke als Gemeinschaftsmarke an, so wäre der Zeitrang dieser Marke in Deutschland immer noch 2004 und würde nicht mit der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke überschrieben werden.

5. Keine hohen Anforderungen an den Benutzungszwang

Ausreichend für das Erfüllen dieser Anforderung ist schon die ernsthafte Benutzung innerhalb eines Mitgliedstaates.

Beispiel:

Wird die Marke nur in Frankreich und Deutschland benutzt wird das ausreichend sein. Wird sie dagegen nur in Zypern benutzt wird eine ernsthafte Benutzung wohl nicht gegeben sein.

6. Leichteres Vorgehen gegen Missbraucher

Klagen können vor den von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Gemeinschaftsmarkengerichten erhoben werden. Die Urteile dieser Gerichte haben in der gesamten EU Gültigkeit, somit muss nicht gegen Verletzer in den einzelnen Staaten national vorgegangen werden.

7. Eigenständig übertragbar

Die Gemeinschaftsmarke ist als solche übertragbar und lizenzierbar.

8. Schutz vor nationaler Markenanmeldung

Die Gemeinschaftsmarke schützt vor nationalen Markenanmeldungen mit jüngerem Zeitrang.

9. Automatische Schutzerweiterung

Werden neue Staaten in die EU aufgenommen, wird der Schutz automatisch auf diese Staaten ausgeweitet, da diese nun in das Gebiet der Gültigkeit der Gemeinschaftsmarke fallen.

8.1.2. Nachteile


Die Gemeinschaftsmarke ist nicht nur mit Vorteilen verbunden, die vorhandenen Nachteile werden hier kurz dargestellt.

1. Eintragungshindernis

Besteht in einem Mitgliedsstaat ein Eintragungshindernis oder wird in einem Mitgliedsstaat erfolgreich Widerspruch gegen die Eintragung erhoben, kann die Gemeinschaftsmarke als solche nicht eingetragen werden. Man hat somit nur die Möglichkeit in jedem Staat einzeln einen Schutz zu beantragen. Dies führt zum zweiten Nachteil.

2. Schwerer einzutragen

Aufgrund von Punkt 1 existieren auch mehr Eintragungshindernisse, Absolute wie Relative, denn es ist ja ausreichend, wenn ein solches Hindernis in einem der 27 Staaten existiert.

Die Wortmarke muss zudem im Hinblick auf alle fünf Amtssprachen (Englisch, Deutsch, Spanisch, Französisch und Italienisch) Unterscheidungskräftig sein.


Beispiel:

In Deutschland ist die Wortmarke unterscheidungskräftig genug um eingetragen zu werden, im französischen kommt ihr dagegen nur beschreibender Charakter zu. So kann sie nicht eingetragen werden.

3. Entstehung des Schutzes

Der Unterlassungsanspruch entsteht nicht wie im deutschen Recht bereits bei der Markenanmeldung, sondern erst ab Veröffentlichung der Eintragung. Dies kann bei einem möglichen Widerspruchsverfahren ganz schön hinausgezögert werden.

Aufgrund dieser Nachteile empfiehlt sich im Vorfeld einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung eine ausführliche Überprüfung der relativen und absoluten Schutzhindernisse, am besten mit Hilfe von einem Experten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.


 

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Stand: Februar 2010


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

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