Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 32 - Die Marke international

9. Die Marke international

Die Markenanmeldung international ist durch das Madrider Markenabkommen (MMA) vereinfacht worden. Daneben existiert noch das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) das etwaige Schwächen des PMMA korrigieren soll und somit mehr Länder zum Eintritt bewegen soll.

9.1. Das Madrider Markenabkommen (MMA)

Für eine internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen muss man

1. zuerst erfolgreich eine nationale Marke angemeldet haben. Der Antrag auf internationale Registrierung ist dann beim nationalen Markenamt zu stellen. Dieses leitet nach einer Prüfung, ob die Marke und Klassen der nationalen und der internationalen Marke übereinstimmen, den Antrag an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) weiter.

2. Die WIPO prüft, ob alle Erfordernisse erfüllt sind, trägt die Marke ins internationale Register ein und leitet die Anmeldung dann an die Länder weiter, auf die sich der Schutz erstrecken soll.

3. Dort wird dann die Marke auf die jeweils national geltenden Schutzhindernisse geprüft. Die nationalen Ämter haben die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 12 – 18 Monaten Zeit den Schutz zu untersagen, passiert dies nicht, genießt die Marke den gleichen Schutz wie eine nationale.

Die Schutzdauer beträgt 20 Jahre, wobei sie beliebig oft verlängert werden kann. Der große Vorteil liegt hier eigentlich nur in der vereinfachten Anmeldung für mehrere Länder außerhalb der EU, denn man spart sich so eine Anmeldung in jedem einzelnen Land und spart damit Kosten.

Die Ansprüche aus und gegen die Marke richten sich jeweils nach den nationalen Gesetzen, es gibt hier nicht wie bei der Gemeinschaftsmarke ein eigenständiges Gesetzeswerk für internationale Marken.

Momentan ist in 56 Ländern durch das MMA Schutz zu erlangen. Eine Liste findet sich auf der Internetpräsenz des WIPO.

9.2. Das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)

Dem PMMA können neben Ländern auch zwischenstaatliche Organisationen mit einem einheitlichen Markensystem beitreten, wie die EU mit ihrer Gemeinschaftsmarke.

Die Anmeldung ist die gleiche wie bei dem MMA. Abweichungen des MMA zum PMMA sind:

1. Beim PMMA kann eine internationale Registrierung auch auf der Grundlage einer nationalen Anmeldung erfolgen, beim MMA ist die erfolgreiche Eintragung erforderlich.

2. Die Schutzdauer beträgt einheitlich 10 Jahre.

3. Die Länder können eine individuelle Gebühr für eine Erstreckung des Schutzes auf ihr Land festlegen. Diese Gebühr darf nicht höher als die normale nationale Gebühr sein.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Markenrecht

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2010


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosMarkenrechtEuropäisches Markenrecht