RESTSCHULDBEFREIUNG IN 20 MONATEN: INSO IN ENGLAND / GB - TEIL 5: Das Insolvenzverfahren in England

8. Welches Insolvenzverfahren in England ist einschlägig?

Im Vereinigten Königreich stehen dem zahlungsunfähigen Schuldner verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um seine Schulden loszuwerden. Über das in Ihrem Insolvenzfall einschlägige Verfahren erteilt Ihnen ein lokaler deutschsprachiger Rechtsanwalt Auskunft. Wir vermitteln Ihnen Kontakt zu deutschsprachigen lokalen Rechtsanwälten mit speziellen Kenntnissen im englischen Insolvenzrecht. Rechtliche Beratung im britischen Insolvenzrecht oder anderen britischen Rechtsgebieten erfolgt weder durch uns selbst noch durch den Dienstleister.

9. Vorgehen zur Insolvenzverfahrenseröffnung in England

Nach der Verlegung des Lebensmittelpunkts nach England kann das Insolvenzverfahren beim High Court in London bzw. zuständigen Country Court eingeleitet werden. Ein Antrag beim High Court in London wird automatisch an den zuständigen Country Court weitergeleitet und dort bearbeitet. Im Zeitpunkt des Insolvenzantrags sollten Sie ein tragfähiges Arbeitsverhältnis haben. Unerheblich ist, ob es sich dabei um eine berufsfremde, auswärtige Arbeit oder um eine Gelegenheitsaushilfe handelt. Hauptsache ist, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Kann der Antragsteller seine Bemühungen um eine geeignete Arbeit nicht nachweisen, sind die Chancen auf Zulassung des Insolvenzantrages gering.
Das Verfahren kann mit Unterstützung durch einen Anwalt wie folgt eingeleitet werden:

  • Online-Registrierung auf der Seite des High Court in London,
  • Ausfüllen und Übersenden der entsprechenden Formulare an den High Court,
  • Erstellung einer Vermögens- und Förderungsübersicht,
  • Vereinbarung eines Termins wegen Anhörung durch einen Richter,
  • Zahlung der Verfahrenskosten.

Der ordnungsgemäßen Antragsstellung folgt eine Anhörung durch einen Richter, der über die Annahme des Antrags entscheidet. Stellt das Insolvenzgericht fest, dass der Antragsteller seine Verbindlichkeiten nicht begleichen kann, erlässt es einen Insolvenzbeschluss. Eine Mitteilung darüber geht an den Chief Land Registrar. Daraufhin erscheint eine Insolvenzanzeige in der dafür am besten geeigneten Zeitung und in der London Gazette. Zudem wird ein amtlicher Verwalter (Fußnote) bestellt. Kommt es jedoch nach der Gläubigerversammlung zur Ernennung eines Insolvenzverwalters (Fußnote) als Treuhänder, so ist ein Exemplar der Bestellungsurkunde beim Gericht unverzüglich zu hinterlegen und die Öffentlichkeit davon durch Inserat in einer geeigneten Zeitung zu unterrichten. Andernfalls wird der Official Receiver automatisch Insolvenzverwalter. Mit der Bestellung des Official Receiver oder des Treuhänders gehen sämtliche Verfügungsrechte des Schuldners über die Insolvenzmasse auf jenen über. Welche Vermögenswerte zur Insolvenzmasse gehören, sowie Ihre Rechte und Pflichten erfahren Sie von einem englischen Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in England hat Ihr Rechtsanwalt beim zuständigen Gericht in Deutschland die Anerkennung der Verfahrenseröffnung zu beantragen, damit die in Deutschland niedergelassenen Gläubiger kein Hauptinsolvenzverfahren vor einem deutschen Gericht einleiten.


 

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Stand: September 2010


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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