RESTSCHULDBEFREIUNG IN 20 MONATEN: INSO IN ENGLAND / GB - TEIL 6: Verfahrensdauer und Anerkennung in Deutschland

10. Wie lange dauert das Insolvenzverfahren in England?

Nach dem im April 2004 in England in Kraft getretenen Interprise Act (s. 256) wurde das Verfahren von drei Jahren auf höchstens ein Jahr verkürzt. Zum Ausgleich wurde ein System von Beschränkungen eingeführt. Demnach unterliegen zahlungsunfähige natürliche Personen bei schuldhaftem oder böswilligem Verhalten einer Reihe von Beschränkungen von zwei bis fünfzehn Jahren. Umso wichtiger ist es, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu Rat zu ziehen, um Beschränkungen möglichst zu vermeiden.

11. Wird eine in England erteilte Rechtschuldbefreiung in Deutschland anerkannt?

Nach Art. 25 Abs 1 EU-InsolVO ist die in einem Mitgliedstaat der EU wirksam gewordene Entscheidung über die Eröffnung bzw. Beendigung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich anzuerkennen. Sie entfaltet diejenigen Wirkungen, die ihr das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung beilegt, Art. 17 EU-InsoVO. Dies wird durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des europäischen Gerichtshofs bestätigt:

  • „Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen.“ (BGH-Urteil vom 18. 9. 2001, Aktenzeichen: IX ZB 51/00)
  • „§§ 1, 4, 16, 17 und 25 EU-InsolVO sind so auszulegen, dass nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem kein Sekundarverfahren geöffnet worden ist, vorbehältlich der in Art. 25 Abs. 3, Art. 26 EU-InsVO genannten Nichtanerkennungsgründe verpflichtet sind, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken.“ (EuGH Urteil von 21. Januar 2010, Aktenzeichen (2010) C 63(02))

Die Anerkennung und Vollstreckung der Restschuldbefreiung gegenüber Ihren Gläubigern in Deutschland beantragen wir als Ihr deutscher Rechtsanwalt für Sie, sobald die entsprechende Entscheidung des englischen Insolvenzgerichts wirksam (nicht mehr anfechtbar) ist.

Die Anerkennung und Vollstreckung einer im europäischen Ausland erteilten Restschuldbefreiung kann abgelehnt werden: Lassen Sie sich deshalb anwaltlich beraten, um Umstände zu vermeiden, die die Nichtanerkennung der Restschuldbefreiung zur Folge haben können.

12. Dienstleister zur Erlangung einer Restschuldbefreiung in England

Wir nennen Ihnen geeignete Dienstleister, die Sie bei den erforderlichen Schritten unterstützen, die Ihnen ein Insolvenzverfahren und damit eine Restschuldbefreiung in England ermöglichen.
Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Etat auf die Einrichtung des Lebensmittelpunkts in England bis zur Anmeldung beim zuständigen Finanzamt. Eine erfolgreiche Restschuldbefreiung wird dadurch nicht garantiert. Der Schuldner ist für die rechtlichen und tatsächlichen Schritte selbst verantwortlich und muss diese jeweils veranlassen. Kein Dienstleister kümmert sich z.B. um die Eröffnung eines Kontos oder die Erteilung der NI-Nummer ohne Ihre gleichzeitige Anwesenheit. Insofern ist das Preis-Leistungsverhältnis nach objektiver Betrachtung zuweilen unangemessen. Manche Anbieter verlangen hier bis zu 15.000 €, was unseres Erachtens völlig überteuert ist. Die Vermittlung und die Wissensweitergabe allein reichen nicht aus, um dieses krasse Missverhältnis zu rechtfertigen.

Wir empfehlen zudem, mit Hilfe einer umfassenden Rechtsberatung bzw. Prozessbegleitung in das Verfahren einzusteigen.
Auf diese Weise können Sie finanzielle Mittel sparen, die Sie an anderer Stelle gut gebrauchen können.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2010


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 


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