Risiko W-LAN: Hotspot - Haftung bei Mißbrauch durch Kunden Teil 2


Autor(-en):
Valentina Smolnik
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Ein privater oder gewerblicher Betreiber eines offenen WLAN, der bewusst oder unbewusst dritten Personen durch seinen Anschluss das Surfen ermöglicht, soll für deren rechtswidriges Verhalten haften. Dabei geht es vor allem um Urheberrechtsverletzungen und die diesbezügliche Haftung im Internet durch widerrechtlichen Download oder Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material wie Software, Musik, Filme. Das führt zu kostenpflichtigen Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen aus dem Urheber- und Wettbewerbsrecht. Im ersten Teil dieser Serie wurden die Grundlagen der Haftung des gewerblichen Betreibers eines Hotspots dargestellt.

Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sind allerdings die technischen Grenzen für kommerzielle Betreiber weniger entscheidend als die wirtschaftlichen Einschränkungen. Den gewerblichen Nutzern eines Funknetzes ist es zwar eher zumutbar, die Netzwerksicherheit immer dem neuesten Stand der Technik anzupassen. Andererseits sind bei privaten Nutzern die Sicherheitsmaßnahmen leichter wahrzunehmen, bei den Betreibern eines öffentlichen WLAN-Anschlusses hingegen wird es kompliziert. Das Wesen dieser „Hotspots” besteht gerade darin, jedermann, unentgeltlich oder entgeltlich, einen Internetzugang für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, ohne das individuelle Surf- oder Downloadverhalten des jeweiligen Nutzers maßgeblich zu beeinflussen. Hier ist also die Verschlüsselung des Netzwerkes als Sicherheitspflicht überhaupt nicht sinnvoll oder ausführbar.

Als Sicherheitsmaßnahmen kämen daher nur das Notieren von Ausweisen der Gäste und Vergabe individualisierbarer WLAN-Kennungen in Betracht. Folglich müssten die gewerblichen Anbieter, um weiter Internetzugang gewähren zu können, die Personalien ihrer Nutzer aufnehmen und vorhalten, um ihrer Prüfpflicht zu genügen. Internetcafés müssten jeden Nutzer vor Gewährung des Zugangs identizifizieren, Universitäten und Bibliotheken müssten einmalige Nutzer ausschließen. Damit sind jedoch einige Probleme, insbesondere datenschutzrechtliche, verbunden, wie etwa die Frage, ob solche Daten von Rechts wegen überhaupt wegen des Anonymitätsgrundsatzes gespeichert werden dürfen, wie lange solche Daten aufgehoben werden müssen und dürfen, und es entstünde die Gefahr einer generellen Personenkontrolle und Identitätspreisgabe.

Aber auch für den Fall, dass der Nutzer sich am Netz identifizieren muss, kann dies bei Rechtsverletzungen später nicht immer hilfreich sein. Denn die Daten, wer wann im Netz eingeloggt war, werden in der Regel auch nicht dauerhaft gespeichert, können also nicht mehr vorliegen, wenn ein Anspruchsteller die Verletzungshandlung zurückverfolgen will.

Sogar an Universitäten, wo der berechtigte Teilnehmerkreis über Zugangskontrolle von vornherein beschränkt ist, oder bei Hotelbetreibern, deren surfende Gäste ihre Personalien in der Regel hinterlegen, sind die Möglichkeiten einer späteren Verfolgung von Rechtsverletzungen wegen eventueller Haftung nicht immer gegeben, da auch hier die identifizierende Nutzungszeiten nicht auf Dauer gespeichert werden. Auch in diesen Fällen wird sich ein Anspruchsteller zunächst nur an die Verwaltung der jeweiligen Institution wenden können, um ggf. von dort aus den Täter zu ermitteln oder im Fall des ungeschützten Funknetzes würde man den institutionellen Anbieter als mittelbaren Störer in Anspruch nehmen, weil er einen unkontrollierten Internetzugang eröffnet haben. Es empfiehlt sich daher, die Rechtslage für den jeweiligen Einzelfall durch professionelle Hilfe umfassend prüfen zu lassen, um einer Haftung zu entgehen.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie W-Lan Hotspots


Autor(-en):
Valentina Smolnik
wissenschaftliche Mitarbeiterin


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Stand: September 2010


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