Kreditkartenmissbrauch – Gefahr im Internet

Wer im Internet bestellt oder z.B. Reisen bucht, hat trotz auf den jeweiligen Seiten vollmundig beworbenen Sicherheitsstandards oft ein mulmiges Gefühl: sind die eingegebenen Kreditkartendaten wirklich sicher ? Außerdem werden Millionen gestohlener Kreditkartendaten im Internet in einschlägigen Foren sogar gehandelt. Was passiert, wenn die Daten missbraucht und noch zu anderen Geschäften genutzt werden ? Muss der Inhaber dann für diese Geschäfte gerade stehen – also zahlen ????

Um diese Fragen klären zu können, müssen zunächst Rechtsnatur und Vertragsverhältnisse bei Kreditkarten untersucht werden, um dann das Risiko bei missbräuchlicher Verwendung im Internet dem Karteninhaber oder dem kartenausgebenden Institut zuweisen zu können. Dabei bleiben Zahlungen von Kreditkarten mittels PIN-Nummer außer Betracht.

I. Rechtsnatur der Kreditenkartenzahlungen
Bei den in Deutschland zumeist gebräuchlichen Karten erhält der Kunde in einem bestimmten Zeitabstand – in der Regel einmal monatlich – eine Rechnung über alle im Abrechnungszeitraum getätigten Kreditkartenzahlungen. Diese Rechnung wird von einem vorher bestimmten Girokonto des Karteninhabers eingezogen, wobei meist ein vierwöchiges Zahlungsziel eingeräumt wird.

Zunehmend werden jetzt auch sog. revolvierende Kreditkarten angeboten. Bei diesen Karten wird der Rechnungsbetrag nicht in voller Höhe vom Karteninhaber / Schuldner beglichen oder von seinem Konto abgebucht. Bei der Kreditkartengesellschaft wird für den Karteninhaber ein Kreditkonto geführt, das mit einem individuellen Kreditrahmen versehen ist. Dort laufen die Kreditkartenrechnungen auf. Von der Kreditkartenrechnung selbst muss über ein Lastschriftverfahren nur ein geringer Mindestumsatz tatsächlich gezahlt werden.

Bei beiden Arten von Kreditkarten ist Vertragsgrundlage ein in der Regel entgeltpflichtiger Vertrag eigener Art (Fußnote) zwischen Karteninhaber und Kartenausgeber.
Der Karteninhaber erhält durch diesen Vertrag das Recht, bei allen Vertragsunternehmen der Kartengesellschaft bargeldlos zu zahlen. Sofern die Karte ordnungsgemäß eingesetzt wird, müssen die Vertragsunternehmen der Kartengesellschaft die Zahlungsweise akzeptieren - dass viele Vertragsunternehmen dann doch „lieber“ die Zahlung mittels ec-Karte oder Bargeld akzeptieren, liegt an den zu zahlenden Gebühren.


II. Zahlungsabwicklung
Das Vertragsunternehmen stellt dem Karteninhaber im Regelfall einen Beleg aus, den der Karteninhaber / Kunde unterzeichnet. Mittels dieses Beleges kann im Zweifelsfalls geklärt werden, ob der Einzug dieses Postens auf der Abrechnung zu Recht erfolgte.

Der Kunde hat in den AGB des „Kartenvertrages“ die unwiderrufliche Weisung abgegeben, dass beim beleggebundenem Einzug seine Bank den entsprechenden Betrag auszugleichen hat. Dem nicht rechtsmissbräuchlichen Einzug nicht kann also nicht widersprochen werden.
Der Karteninhaber erhält eine Abrechnung, die er – innerhalb einer in den AGB festgelegten Frist – auf Richtigkeit zu überprüfen hat. Widerspricht er der Abrechnung nicht, so gilt die Abrechnung nach Ablauf der Frist als gebilligt. Die Kartengesellschaft ist gegenüber den Vertragsunternehmen zum Ausgleich verpflichtet, kann aber den Kartenvertrag ggf. fristlos kündigen und die Karte einziehen, wenn der Kunde die Karte nicht innerhalb der vertraglichen Grenzen (Fußnote) nutzt.

III. Händlervertrag
Der Vertrag zwischen Kartenfirma und Händler als Vertragsunternehmen (Fußnote) verpflichtet das Vertragsunternehmen, die Karte als Zahlungsmittel zu akzeptieren. Dieses natürlich nur, wenn derjenige, der die Karte vorlegt, auch (Fußnote) berechtigt dazu ist. Die Akzeptanzstelle muss also sowohl die Gültigkeit der Karte als auch Unterschrift prüfen. In der Praxis fällt diese allerdings oft nur sehr oberflächlich aus. Solange die Karte nicht sichtbar manipuliert wurde und auch die Unterschrift für den Laien als „richtige“ Unterschrift durchgehen kann, trägt der Händler bei z.B. gestohlenen Karten kein Risiko. Die Kreditkartenfirma gibt gegenüber dem Händler insoweit ein abstraktes Schuldanerkenntnis ab. Ob die Kreditkartenfirma später beim Karteninhaber Regress nehmen kann, z.B. wegen grob fahrlässiger Aufbewahrung der Karte, hängt vom Einzelfall ab.

IV. Kreditkarte im Internet
Bei Zahlungen mit Kreditkarte im Internet erfolgt naturgemäß keine Unterzeichnung eines Beleges o.ä.

Die Kreditkartendaten sind keine Geheimdaten. Jeder, der die die Karte einmal in der Hand gehalten hat, kann die relevanten Daten wissen. Das gilt natürlich auch für die Abfrage der sog. Prüfziffer, die –ebenfalls offen - auf der Karte angebracht ist. Die Abfrage der dreistelligen Prüfziffer kann somit nur den Missbrauch mit erfundenen Kartenummern ausschließen.

Die Kartendaten können also sehr leicht im Internet zum Bezahlen missbraucht werden- und zwar unabhängig davon, ob vorher schon jemals mit dieser Karte im Internet gezahlt wurde.

Wird die Karte jedoch nicht vom Inhaber oder mit dessen Zustimmung zur Bezahlung im Internet verwendet, liegt im Verhältnis zwischen Karteninhaber und Kartengesellschaft keine wirksame Anweisung vor. Der Karteninhaber kann somit der Belastung widersprechen. Beweisbelastet für die Tatsache, dass eine wirksame Anweisung vorliegt, ist die Kartengesellschaft. Eine digitale Signatur besteht in der Regel nicht, andere Identitätshinweise wie z.B. eine E-Mail-Adresse sind leicht zu fälschen. Bezahlverfahren mit Kreditkarten, die die Identität des „Bestellenden“ sicher feststellen, gibt es bisher nicht. Die Kartengesellschaft lässt Internetgeschäfte auf eigene Gefahr zu.

Für den Karteninhaber heißt das: wird seine Kreditkarte im Internet für Zahlungen missbraucht, haftet der Karteninhaber nicht für diese Vorgänge, solange der den Missbrauch nicht mitverschuldet hat, z.B. weil er eine gestohlen Kreditkarte nicht sofort hat sperren lassen.

Die Praxis zeigt jedoch leider, dass die Kartenfirmen versuchen, die Haftung auf den Inhaber abzuwälzen, indem sie behaupten, es gebe einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Karteninhabers und er müsse beweisen, dass seine Kreditkartenkarten missbraucht worden seien. In solchen Fällen sollte unbedingt ein mit diesen Problematiken vertrauter Rechtsanwalt / Rechtsanwältin um Rat gefragt werden.


Dieser Beitrag ist der Zeitschrift "Mittelstand und Recht", Ausgabe IV / 2010 entnommen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2010


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Bankrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
  • BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
  • Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBankrechtKonto
RechtsinfosBankrechtBankhaftung
RechtsinfosBankrechtBank-AGB