Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz


Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz


Berufskraftfahrer sind qualifizierte Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenverkehr. Die berufliche Qualifizierung des Kraftfahrers ist in Deutschland im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) geregelt.

Das BKrFQG gilt seit dem 01.09.2008 für Kraftfahrer im Personenverkehr und seit dem 01.09.2009 für Kraftfahrer, die gewerblichen Güterverkehr (einschließlich Werkverkehr) betreiben. Zweck des Gesetzes ist es, die Sicherheit im Straßenverkehr und die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten der Fahrer durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse zu verbessern. Es gilt für alle Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Das Gesetz regelt in § 2 das jeweilige Mindestalter des Fahrers und die erforderlichen Qualifikationen. Für die Fahrer der genannten Fahrzeuge besteht seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zunächst eine Pflicht zur Grundqualifikation nach § 4 BKrFQG. Nach § 4 Abs. 2 BKrFQG besteht die Möglichkeit zur sog. beschleunigten Grundqualifikation. In der Regel besteht eine Fortbildungspflicht im Abstand von fünf Jahren, § 5 BKrFQG. Diese Pflichten bestehen allerdings nur, wenn der Fahrer auch tatsächlich eines der genannten Fahrzeuge im gewerblichen Verkehr führt. Allein der Besitz eines entsprechenden Führerscheins reicht nicht aus. Werden Fahrzeuge gelenkt, für die der Fahrer bereits vor dem 01.09.2008/01.09.2009 einen Führerschein besaß, genießt er nach § 3 BKrFQG Besitzschutz und es entfällt die Pflicht zur Grundqualifikation. Bestehen bleibt jedoch auch hier die Fortbildungspflicht nach § 5 BKeFQG.

Zu beachten ist, dass das Gesetz auch für Fahrer gilt, die bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder bei gemeinnützigen Vereinen beschäftigt sind. Es findet auch Anwendung auf den Transport von Abfällen einschließlich Einsammeln des Hausmülls und in der Regel auch auf die Tätigkeit von Abschleppunternehmen und Möbeltransporte. Ebenso unterliegen Aushilfsfahrer den Pflichten nach dem BKrFQG.

Dagegen findet das Gesetz auf Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen keine Anwendung. Eine Ausnahme gilt auch nach der sog. Handwerkerregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG. Danach ist das Gesetz auf Fahrer, deren Hauptbeschäftigung keine Fahrtätigkeit ist und die Material oder Ausrüstung befördern, das sie zur Berufsausübung verwenden, nicht anwendbar. Ausnahmen gelten nach § 1 Abs. 2 BKrFQG auch für Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet. Weitere Ausnahmen sind vorgesehen für Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die vom Militär, der Polizei, dem Zolldient sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, Fahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden oder die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden. Es gilt auch nicht für Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind.

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des BKrFQG stellt nach § 9 eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 €, bei Anordnung oder Zulassen einer Fahrt entgegen § 2 Abs. 3 BKrFQG mit einer Geldbuße bis zu 20.000,00 €, geahndet wird.



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Stand: 19.02.2011


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