(Anfechtungs-) Klagefrist durch Zustellung an den Verwalter der WEG gewahrt


Die Frist für die Einreichung einer Anfechtungsklage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer wird durch Zustellung der Klage an den Verwalter der WEG gewahrt. Hierzu bedarf es noch nicht einmal zwingend der Benennung der ladungsfähigen Anschriften der zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.

Sachverhalt

Die Parteien – Mitglieder einer WEG – streiten über die Gültigkeit der Beschlüsse, die in der Eigentümerversammlung vom 27.06.2009 gefasst wurden. Die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Anlage enthielt keine Eigentümerliste und wurde dem Verwalter der WEG zugestellt. Eine Liste mit den Namen der verklagten Wohnungseigentümer reichten die Kläger nach, jedoch enthielt diese nicht deren ladungsfähigen Anschriften. Diese wurden erst im Berufungsverfahren (von diesen selbst) mitgeteilt. Nachdem das Amtsgericht der Klage zumindest teilweise stattgab, wies das Berufungsgericht die Klage gänzlich ab. Mit der Revision beabsichtigte die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidung (BGH vom 20.05.2011, V ZR 99/10)

Der BGH entschied, dass die Klagefrist des § 46 I 2 WEG durch Erhebung der Klage und Zustellung an den Verwalter der WEG gewahrt wird, insbesondere liegt auch dann eine wirksame Zustellung vor, wenn die Klage nicht der beklagten Partei – hier den übrigen Wohnungseigentümern – zugestellt worden ist, sondern ihrem gesetzlichen Zustellungsvertreter gemäß § 45 Abs. 1 WEG) – dem Verwalter.

Auch dass die ladungsfähigen Anschriften der beklagten Wohnungseigentümer erst im Berufungsrechtszug in das Verfahren eingeführt worden sind, spielt für die Wahrung der Klagefrist nach § 46 I 2 WEG keine Rolle.

Die zwar grundsätzlich erforderliche Bezeichnung der Parteien und die Angabe deren ladungsfähigen Anschriften ist eine wichtige Voraussetzung für die Erhebung der Klage, jedoch nicht zwingend einzuhalten, um eine wirksame Zustellung bewirken zu können.
Die Ausschlussfrist des § 46 I 2 WEG dient dazu, den mit der Ausführung von Beschlüssen befassten Verwalter darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Beschluss mit welcher Begründung angefochten wird. Da der Verwalter in der Regel die Wohnungseigentümer informiert, ist dieser Zweck auch erfüllt, wenn die Klage fristwahrend dem Verwalter zugestellt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt die beklagten Wohnungseigentümer ausreichend konkret bezeichnet worden sind.



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Gericht / Az.: BGH vom 20.05.2011, V ZR 99/10

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