Lizenzrecht - eine Einführung; Lizenzarten und Lizenzverträge - Teil 01 - Einführung

1. Einführung in das Recht der Lizenzen

Zuerst wollen wir uns mit der Frage beschäftigen, was überhaupt eine Lizenz ist.

Allgemein ausgedrückt ist eine Lizenz eine Genehmigung Dinge zu tun, die ohne diese Lizenz nicht erlaubt wären. Man erhält mit einer Lizenz also ein Recht zur Benutzung oder zur Nutzung. Mit einer Lizenz bekommt man jedoch nicht nur Rechte, es ergeben sich aus einer Lizenz auch Pflichten, darauf gehen wir in Kapitel 2. genauer ein.

Beispiel: Das Herstellen einer Sache, die vom Patentgesetz geschützt ist, ist verboten. Erwirbt man jedoch eine Lizenz, ist es erlaubt.

Es gibt kein einheitliches Lizenzgesetz, die Regelungen finden sich in den jeweils betroffenen Rechtsgebieten. Somit bewegt man sich im Lizenzrecht nicht im vollkommen rechtsfreien Raum und die allgemeine Vertragsfreiheit wird von den jeweils gültigen Gesetzen eingeschränkt.

Wird die Lizenz international erteilt sind zudem die Vorschriften der einzelnen Länder und verschiedene internationale Abkommen zu beachten. Beispiel: Im Markengesetz sind die Lizenzen im § 30 geregelt. Die Rechtsgebiete, aus denen sich Lizenzen oder Nutzungsrechte ergeben, haben meistens was mit geistigem Eigentum zu tun. Das ergibt sich daraus, dass geistiges Eigentum in Form von Erfindungen oder Innovationen nur schwer als solche vermarktbar sind. Mit der Verteilung von Lizenzen ist dies leichter möglich. Es fällt recht schwer allgemeine Aussagen über Lizenzen zu treffen. Es sind jedoch stets gewisse Übereinstimmungen in den jeweiligen Gesetzen zu finden, so können ein paar allgemeine Aussagen über die Rechte und Pflichten von Lizenzen getroffen werden. In manchen Gesetzen wird nicht von einer Lizenz gesprochen, sondern es ist dann von einem Nutzungsrecht die Rede. Lizenzen und Nutzungsrechte haben jedoch die gleiche Bedeutung und die folgenden Ausführungen sind grundsätzlich für beides anwendbar. Die Einnahmen aus Lizenzverträgen können bei manchen Unternehmen einen erheblichen Anteil am Umsatz ausmachen.

Bei Softwareunternehmen werden so regelmäßig nicht nur die Produkte selbst, sondern die Lizenz zur Nutzung des Produktes verkauft. Nach Schätzungen machen Lizenzeinnahmen der Börsennotierten Unternehmen etwa 11 % der Nettogewinne aus. Die Tendenz des Umsatzes der Lizenzeinnahmen ist klar steigend.

2. Allgemeine Regelungen über Lizenzen

Lizenzen werden grundsätzlich mit einem Lizenzvertrag vergeben.
Es gibt wenige Ausnahmen davon, worauf wir aber auch noch später eingehen werden.

Es wird teilweise zwischen einer Lizenz zur Herstellung, einer Vertriebslizenz und einer Gebrauchslizenz unterschieden.

Bei einer Vertriebslizenz hat der Lizenznehmer nur das Recht die Ware zu vertreiben, darf sie aber nicht selbst herstellen.

Bei einer Gebrauchslizenz darf er die Ware weder herstellen noch vertreiben.

Beispiel: Manche Händler werben als zertifizierter Vertriebspartner von einem Unternehmen. Im Regelfall haben sie dann eine Vertriebslizenz.

Prinzipiell lassen sich zwei Arten von Lizenzen unterscheiden, die ausschließliche und die einfache Lizenz.
Diese zwei verschiedene Lizenzen finden sich eigentlich in allen Lizenzarten wieder.

Die Gestaltungsmöglichkeiten, die ein Lizenzvertrage bietet, sind vielfältiger als vielfach angenommen. Die Pflichten und die Rechte, die man als Lizenznehmer hat, zu kennen, verbessert die Verhandlungsposition erheblich. So muss jeder Lizenzvertrag Mindesterlaubnisse des Lizenznehmers gewährleisten. Klauseln, die diese Mindesterlaubnisse einschränken, sind nichtig und begründen damit keine Rechte oder Pflichten.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Lizenzrecht - eine Einführung; Lizenzarten und Lizenzverträge" von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Florin Brückner, erschienen im Verlag MIttelstand und Recht, 2010, ISBN 978-3-939384-08-3


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 2010


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge und berät bei Lizenzabkommen. 
Rechtsanwalt Brennecke entwirft und verhandelt Softwarelizenzverträge im Bereich Massensoftware, Individualsoftware oder Open Source. Er berät über Lizenzmodelle wie z.B. General Public License (GPL), Volumenlizenzen oder Named-User-Lizenzen. Er berät beim Kauf gebrauchter Software. Weiter gestaltet und prüft er Verträge über Lizenzierung oder Kauf von Nutzungsrechten an Texten, Know-How, Techniken oder Marken. Er gestaltet Lizenzsysteme im Vertriebsbereich wie Franchisesysteme, Partnersysteme und verwandte Modelle. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Streitigkeiten um Lizenzgebühren.

Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Harald Brennecke ist Dozent für Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Lizenzrechts folgende Vorträge an:

  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


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