Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 02 - Die Insolvenzmasse

1.2 Die Insolvenzmasse

Um den Umfang des pfändbaren Vermögens zu bestimmen, ist zunächst der Begriff der Insolvenzmasse zu differenzieren. Die Insolvenzmasse gliedert sich wie folgt auf:

  • Ist-Masse --> 1.2.1
  • Soll-Masse --> 1.2.2
  • Teilungsmasse --> 1.2.3
  • Neuerwerb --> 1.2.4

1.2.1 Ist-Masse

Zur Ist-Masse gehört die Summe aller Vermögensgegenstände, die der Insolvenzverwalter beim Schuldner vorfindet und die er in Besitz zu nehmen hat. Diese Masse umfasst anfänglich auch Gegenstände, an denen Gläubiger Aus- oder Absonderungsrechte haben. Dies können z.B. Sicherungsabtretungen und Sicherungsübereignungen sein. Sollte also eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt vom schuldnerischen Unternehmen erworben worden sein, so fällt diese anfänglich unter die Ist-Masse. Es ist die Aufgabe des Insolvenzverwalters festzustellen, ob der Gläubiger tatsächlich einen Anspruch auf Herausgabe der Maschine hat. Ebenso verhält es sich mit einem vom Schuldner gemieteten Fuhrpark. Hier wird der Insolvenzverwalter vor der Herausgabe des Fuhrparks an den Vermieter dessen Aussonderungsberechtigung prüfen.

1.2.2 Soll-Masse

Nachdem die einzelnen Rechtverhältnisse aller aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger festgestellt sind, wird die Ist-Masse durch die Herausgabe der Gegenstände an die betreffenden Gläubiger bereinigt. Neben den Abflüssen, kann sich die Ist-Masse durch Insolvenzanfechtungen --> 1.6 nach §§ 129 ff. InsO mehren. Der sich aus Herausgabe und Anfechtung ergebende Saldo ist die Soll-Masse.Diese Soll-Masse hat der Insolvenzverwalter tatsächlich zu verwalten und zu verwerten.

1.2.3 Teilungsmasse

Der sich aus der Veräußerung der Soll-Masse ergebende Erlös ist die Teilungsmasse. Sie wird für die Befriedigung der Gläubiger verwendet.

1.2.4 Neuerwerb

Diejenigen Vermögensgegenstände, die der Schuldner nach der Eröffnung oder während des laufenden Insolvenzverfahrens erlangt, werden unter dem Begriff Neuerwerb zusammengefasst. Der Neuerwerb erhöht die Insolvenzmasse. So werden alle Einnahmen, Erbschaften, Gewinne und Schenkungen, die während des eröffneten Insolvenzverfahrens anfallen, Bestandteil der Insolvenzmasse. Davon ausgenommen sind unpfändbare Gegenstände bzw. der unpfändbare Anteil des Einkommens.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz" von Harald Brennecke, auf Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht, Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter und Robin Bachmayer (Kapitel 5), wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Stand: Januar 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 129 InsO

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