Lizenzrecht - eine Einführung in das Recht der Lizenzen - Teil 06 – Patent- und Urheberlizenzen

3.1.2. Patentlizenzen

Im Bereich der Patentlizenzen sind keine spezialgesetzlichen Regelungen zu beachten. Zu erwähnen ist, dass Patente eine gesetzliche Höchstlaufzeit von 20 Jahren haben.

3.1.3. Urheberlizenzen

Im Urhebergesetz (UrhG) spricht man nicht von Lizenzen, es sind Nutzungsrechte geregelt, die jedoch mit dem Begriff der Lizenzen übereinstimmen.

Die Nutzungsrechte werden in den §§ 31 ff UrhG geregelt, im folgenden stellen wir einen Überblick über diese Regelungen dar.

Wie auch bei den anderen Lizenzarten kann im Urheberrecht ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt werden. Diese sind in § 31 UrhG genau wie die einfache und die ausschließliche Lizenz definiert.

Soweit in diesem Kapitel nicht dargestellt, finden die Regelungen über die allgemeinen Lizenzen Anwendung und es wird auf eine wiederholte Darstellung in diesem Kapitel verzichtet.

Zu beachten ist der Erschöpfungsgrundsatz des § 17 II UrhG, nach dem sich das Verbreitungsrecht für Werke auf die gesamte EU und den EWR erstreckt, wenn das Werkstück in einem beliebigen Mitgliedsstaat in den Verkehr gebracht worden ist. Eine Weiterverbreitung von solchen in den Verkehr gebrachten Exemplaren kann dann nicht verhindert werden. Man kann dann beispielsweise nichts gegen Wiederverkäufer unternehmen. Inhaltliche Beschränkungen sind gültig, solange die Nutzungsart wirtschaftlich und technisch abgrenzbar ist.

Beispiel:

Das beschränken, einen Film nur einer bestimmten Altersgruppe zu zeigen, ist nicht zulässig.

Eine wichtige Besonderheit im Urheberrecht ist die Zweckübertragungsregel aus § 31 V UrhG. Diese besagt, dass im Zweifel vom Urheber nur die Nutzungsrechte eingeräumt sind, die dem Vertragszweck zugrunde gelegt sind. Dies gilt auch für die Frage, ob ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

In der Praxis hat der Nutzungsrechtserwerber das Problem die gesamten Nutzungsarten zu spezifizieren. Formulierungen wie „alle bekannten Nutzungsarten“ oder „eine uneingeschränkte Übertragung“ sind nicht wirksam.. Daher werden häufig in Verträgen, alle möglichen Nutzungsarten in einem „Rechtekatalog“ einzeln bezeichnet.

Aufgrund der immer schneller wechselnden technologischen Erneuerungen wurde der § 31a UrhG eingeführt, der Verträge über unbekannte Nutzungsarten regelt. Aufgrund diesem Paragraphen hat der Urheber hat ein Vergütungs- und Widerrufsrecht, das Widerrufsrecht entfällt jedoch, wenn eine angemessene Vergütung über die neue Nutzungsart vereinbart wurde.


Dieser Beitrag wurde entnommen aus dem Buch "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge" von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Florin Brückner, Wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2010, ISBN 978-3-939384-08-3


 

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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge und berät bei Lizenzabkommen. 
Rechtsanwalt Brennecke entwirft und verhandelt Softwarelizenzverträge im Bereich Massensoftware, Individualsoftware oder Open Source. Er berät über Lizenzmodelle wie z.B. General Public License (GPL), Volumenlizenzen oder Named-User-Lizenzen. Er berät beim Kauf gebrauchter Software. Weiter gestaltet und prüft er Verträge über Lizenzierung oder Kauf von Nutzungsrechten an Texten, Know-How, Techniken oder Marken. Er gestaltet Lizenzsysteme im Vertriebsbereich wie Franchisesysteme, Partnersysteme und verwandte Modelle. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Streitigkeiten um Lizenzgebühren.

Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Harald Brennecke ist Dozent für Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Lizenzrechts folgende Vorträge an:

  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


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