Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 11 – Handeln ohne Vertretungsmacht


2.4 Handeln ohne Vertretungsmacht § 179 Abs. 1 BGB

 

2.4.1 Allgemeines

Die Vorschrift ist eine Haftungsnorm im Bereich der Stellvertretung im BGB. Überschreitet ein Vertreter die ihm nach § 167 BGB erteile Vertretungsmacht, tritt trotz der Stellvertretung eine persönliche Haftung in Kraft, wenn der Vertretene die Überschreitung der Vertretungsmacht nicht nachträglich billigt. Der Vertretene soll dadurch vor Missbräuchen der Stellvertretung geschützt werden, indem er nicht an einen solchen Vertrag, der nicht seinem Willen entspricht, gebunden wird (vgl. BeckOK, BGB, § 179, Rn. 1ff.). Zum Schutz für den Gläubiger wird der Vertreter Vertragspartner, so dass er diesen in Haftung nehmen kann. Die Vorschrift ist für sich alleine genommen von keiner großen praktischen Relevanz, sondern ist eher im Zusammenwirken mit der Handelndenhaftung (vgl. Kapitel 1.1) oder der Rechtsscheinhaftung nach § 4 GmbHG (vgl. Kapitel 2.3) von Bedeutung.

 

2.4.2 Haftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer ist Vertreter der GmbH im Rechtsverkehr. Seine Stellung als Vertreter ergibt sich nicht aus einem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft, sondern ist organschaftlicher Natur. Die Vertretungsmacht erteilen ihm die Gesellschafter damit nicht nach § 167 BGB, sondern organschaftlich nach Gesellschaftsvertrag.

Überschreitet ein Geschäftsführer seine Vertretungsmacht, haftet er grundsätzlich nicht gegenüber einem Dritten im Außenverhältnis. Der Vertrag würde trotz der Überschreitung mit der GmbH zustande kommen. Der Geschäftsführer wäre in diesem Fall nur im Rahmen seiner organschaftlichen Haftung gemäß § 43 GmbHG der Gesellschaft zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch sein unzulässiges Handeln entstanden ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind und diese die GmbH nur gemeinsam im Außenverhältnis vertreten dürfen (vgl. Wellhöfer, Die Haftung von Vorstand Aufsichtsrat und Geschäftsführer, § 11, Rn. 42). Die Vertretungsbeschränkung muss wirksam ins Handelsregister eingetragen sein. In diesem Fall kann die GmbH dem Vertragspartner die Publizität des Handelsregisters gemäß § 15 Abs. 2 HGB entgegenhalten. Nach dieser Vorschrift muss ein Dritter die eingetragene Tatsache (Beschränkung der Vertretungsmacht) im Handelsregister gegen sich gelten lassen. In diesem Fall kommt der Vertrag mit Geschäftsführer persönlich zustande.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht  2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - GmbH-Geschäftsführerhaftung

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVertragsrecht
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHVorgesellschaft
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGeschäftsführung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHHaftung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbH
RechtsinfosGesellschaftsrechtAktiengesellschaftHaftung
RechtsinfosVertragsrechtVertretung
RechtsinfosGesellschaftsrechtAktiengesellschaft
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGesellschafter