Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG – Teil 07 – Die Ordnung des Zusammenwirkens

c) Die Ordnung des Zusammenwirkens (Organisation)

Bei einer großen Zahl der Kommanditisten können diese ihre Rechte kaum sinnvoll einzeln ausüben. Zur gemeinsamen Ausübung der ihnen zustehenden Rechte oder eines Teils derselben kann eine Kommanditistenversammlung gebildet werden, die über die Ausübung dieser Rechte einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden hat.55 Die Mitglieder einer solchen Kommanditistenversammlung haben nicht das Gesellschaftsinteresse im Allgemeinen, sondern speziell die Kommanditisteninteressen zu wahren. Sie haften den Kommanditisten bei schuldhafter Pflichtverletzung.56

Durch Regelung im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss kann ein Dritter in weitem Umfang mit Geschäftsführungsaufgaben betraut und mit umfassender Vollmacht ausgestattet werden.57 Leitungsorgan ist der Komplementär, in aller Regel also die Komplementär- GmbH, die ihrerseits wiederum durch ihren Geschäftsführer handelt.58

In der Regel wird in Publikumsgesellschaften durch gesellschaftsvertragliche Regelung ein Aufsichtsorgan zur Überwachung der Geschäftsführung gebildet. Diese Gremien sind Gesellschaftsorgane der Publikums-KG, die von der Gesellschafterversammlung eingerichtet werden. Ihre Mitglieder werden ebenfalls von der Gesellschafterversammlung gewählt. Sie sind dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet und ihr – bei entsprechender Ausgestaltung des Organverhältnisses auch den Kommanditisten gegenüber – für die Erfüllung der ihnen auferlegten Pflichten haftbar.59 Die Aufgaben des Aufsichtsorgans bestehen vor allem in der Wahrung der Interessen der Gesellschafter gegenüber der Geschäftsführung und deren Beratung und / oder Überwachung.60

In Anlehnung an das Aktienrecht gilt bei der Haftung der Gesellschafter, die einem Aufsichtsrat, Beirat oder einem ähnlichen Überwachungsorgan angehören, gegenüber ihren Mitgesellschaftern keine Haftungsmilderung nach § 708 BGB. Eine solche Haftungsmilderung würde allein durch die persönlichen Bindungen gerechtfertigt, die bei der Publikums-KG gerade fehlen. Inhalt und Umfang der Pflichten sind in Anlehnung an die Aufsichtsratspflichten des Aktienrechts näher zu bestimmen.61

Ausgehend von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es grundsätzlich möglich, dem Beirat beliebige Zuständigkeiten zuzuweisen.62

Die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung sind im Grundsatz allumfassend. Sie werden meist in den Gesellschaftsverträgen präzisiert.63 Hinsichtlich der erforderlichen Beschlussmehrheit gilt bei Personengesellschaften grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip.
Einstimmigkeitserfordernisse schränken allerdings die Handlungsfähigkeit von Gesellschaften massiv ein. Je größer die Gesellschafterzahl, desto untauglicher ist das Einstimmigkeitsprinzip.
Daher kann (und sollte) der Gesellschaftsvertrag das Einstimmigkeitsprinzip aufheben und abweichende Mehrheiten vereinbaren, um angesichts der Vielzahl der Gesellschafter auf unvorhergesehene Ereignisse und Notwendigkeiten schnell und flexibel reagieren zu können.
Die Vereinbarung abweichender Mehrheiten ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH nur zulässig, wenn diese für genau bestimmte Beschlussgegenstände festlegt wird (Bestimmtheitsgrundsatz).64

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.


 

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Stand: Juni 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
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