Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 17 – Begriff des Hinzuverdienstes


Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


5.2.1 Begriff des Hinzuverdienstes

Als Hinzuverdienst im Sinne der EM-Rentenberechnung gelten Einkommen aus

  •  abhängiger Beschäftigung,
  •  selbstständiger Tätigkeit,
  •  bestimmten Sozialleistungen die neben der EM-Rente im Inland oder Ausland erwirtschaftet werden.

Unter Hinzuverdienst aus abhängiger Beschäftigung werden jedoch nicht lediglich Lohn-und Gehaltszahlungen verstanden. Vielmehr gelten beispielsweise auch folgende Einkünfte als Hinzuverdienst:

  •  Entgeltfortzahlungen bei Arbeitsunfällen,
  •  Urlaubs-und Weihnachtsgeld (Berücksichtigung für den Monat, in dem die Zahlungen anfallen),
  •  steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse,
  •  Mehrarbeitsvergütung (Berücksichtigung in dem Monat, in dem die Mehrarbeit angefallen ist),
  •  bei Altersteilzeit das Brutto des Teilarbeitsentgeltes plus das Netto Aufstockungsbetrag.

Nicht unter Arbeitsentgelt fallen beispielsweise:

  •  Pflegegeld, das sich am Umfang einer privaten Pflegetätigkeit orientiert und die Pflegeleistung nicht gewerblich (selbstständig oder abhängig angestellt) betrieben wird,
  •  Das Einkommen behinderter Menschen aus der Anstellung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einem Integrationsprojekt,
  •  Abfindungen, die vor Rentenbeginn erarbeitet wurden,
  •  Betriebs-und Zusatzrenten,
  •  Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung das Krankengeld für die Arbeitsunfähigkeit, die vor der Rente begonnen hat,
  •  Streikgelder und Aussperrungsstützen, die während eines Arbeitskampfes von der Gewerkschaft gezahlt werden,
  •  Auf der Gehaltsabrechnung offen ausgewiesene Ehe- und Kinderzuschläge, wenn es sich bei diesen um Lohnbestandteile handelt,
  •  Arbeitsentgelt, wenn es sich bei diesem um einen Vorschuss auf die Rente handelt
  •  Direktversicherungen des Arbeitsgebers, die nicht als Arbeitsentgelt zu betrachten sind.

Diese Einkünfte beeinträchtigen die Rentenzahlung also nicht!
Auch dem Arbeitsentgelt vergleichbare Einkommen zählen zum Hinzuverdienst.
Darunter versteht man Bezüge aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, oder auch Diäten von Abgeordneten. Nicht als vergleichbaren Einkommen werden Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten betrachtet. Neben diesen darf eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, jedoch nur, wenn damit Zeit- oder Mehraufwand abgegolten werden soll. Trifft das nicht zu, so müssen auch die Aufwandsentschädigungen zum Hinzuverdienst dazugerechnet werden.
Zu Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zählen alle einkommensteuerrechtlichen Einkünfte nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB IV. Darunter werden die nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelten Einkünfte aus Landwirtschaft, selbstständiger Arbeit und auch Gewerbebetrieb verstanden. Einkünfte aus Vermögen oder Vermietung und Verpachtung, die nicht der selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden, wirken sich somit nicht auf die EM-Rente aus. Veräußerungsgewinne sind hingegen zu berücksichtigen, wenn sie höher als der im Einkommenssteuergesetz normierte Freibetrag sind.

Werden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erwirtschaftet, so reicht es nicht aus, diese der Rentenversicherung zu melden. In einem solchen Fall ist ein Nachweis erforderlich. Dieser kann durch entsprechende Unterlagen, wie beispielsweise die Bestätigung eines Steuerberaters erbracht werden. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, wird die Rentenversicherung das Einkommen gemäß § 165 SGB VI als ein Zwölftel des Jahreseinkommens des jüngsten Steuerbescheides ansetzen. Wird der Betrieb von Ehegatten gemeinschaftlich geführt und erhält einer von beiden eine EM-Rente, so gilt der Betrag als Hinzuverdienst, der dem Erwerbsgeminderten steuerrechtlich zugeordnet werden kann.

Erhält der Erwerbsgeminderte Sozialleistungen neben der EM-Rente, so sind auch diese als Hinzuverdienst zu betrachten. Hier muss der Erwerbsgeminderte jedoch berücksichtigen, dass nicht der Zahlbetrag als Hinzuverdienst angesehen wird, sonder das der Berechnung der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitseinkommen, also das Bemessungsentgelt. Diese Praxis ist nach einem Urteil des BSG mit der Verfassung vereinbar und nicht zu beanstanden (BSG vom 26.6.2008 – B 13/4 R 49/07 R). Der Erwerbsgeminderte kann dadurch also eine Hinzuverdienstgrenze der EM-Renten überschreiten, obwohl der ihm ausbezahlte Betrag tatsächlich niedriger ist.
Der tatsächliche Hinzuverdienst eines Erwerbsgeminderten ergibt sich, in dem alle erwirtschafteten rentenwirksamen Einkünfte addiert werden.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


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Stand: Juni 2014


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