Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 09 – Der Härteausgleich

4. Der Härteausgleich

Manchmal erscheint es ungerecht, wegen eines geringfügigen Überschreitens der Wertgrenze einen höheren Steuersatz heranzuziehen. Würde beispielsweise der Ehegatte nach Abzug des Freibetrags 75.001 € geschenkt bekommen, müsste er dieses Schenkung mit 11% besteuern. Beliefe sich der Betrag aber auf 74.999 € wäre lediglich ein Steuersatz von 7 % anzuwenden. Diese Ungerechtigkeit versucht § 19 III ErbStG zu regeln. Nach §19 III ErbStG darf die Mehrsteuer, die sich durch das Überschreiten der vorhergehenden Wertstufe ergibt, bei einem Steuersatz bis zu 30 % höchstens die Hälfte und ab einem Steuersatz, der über 30 % liegt, höchstens drei Viertel des die Wertstufe übersteigenden Werts betragen.

Beispiel:
Der steuerpflichtige Erwerb eines Beschenkten, der zur Steuerklasse I gehört, beträgt 76.000 €.

Steuer ohne Härteausgleich:

11 % von 76.000 € = 8.360 € 
Ohne Härteausgleich müsste der Beschenkte demnach 8.360 € an Steuern bezahlen.

Steuer mit Härtausgleich:

Steuer unter Berücksichtigung der letzten Wertgrenze
7 % von 76.000€ = 5.320 €
Differenz des Erwerbs zur letzten Tabellenstufe und davon 50%
76.000€ - 75.000 € = 1.000 €
50% von 1.000 € = 5.00 €
Diese 500 € müssen jetzt zu der berechneten Steuer unter Berücksichtigung der letzten Wertgrenze addiert werden. Der Beschenkte muss somit bei Beachtung des in §19 III ErbStG geregelten Härteausgleichs lediglich eine Steuer in Höhe von 5.820 € zahlen.

§19 III ErbStG schafft somit einen angemessenen Ausgleich in Härtefällen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht  2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


 

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Stand: Juli 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
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  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

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