Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 24 – Bezug von Arbeitslosengeld


Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Das Arbeitslosengeld ist nur für diejenigen Leistungsbezieher bestimmt, die grundsätzlich erwerbsfähig sind. Dennoch können sich manchmal Überschneidungen zwischen Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente ergeben.

Erhält ein Versicherter Arbeitslosengeld und erleidet eine Erwerbsminderung, kann er gegen die Vermittlung der Bundesagentur für Arbeit gesundheitliche Einschränkungen geltend machen. Der Betroffene muss dann jedoch damit rechnen, zu ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen aufgefordert zu werden. Diesen Aufforderungen sollten Betroffene dann grundsätzlich auch nachkommen. Zum einen droht sonst eine Sperrzeit, zum anderen können diese Untersuchungsergebnisse auch für den EM-Rentenantrag genutzt werden. Wird jedoch bei einer solchen Untersuchung eine verminderte Leistungsfähigkeit festgestellt, darf die Bundesagentur den Betroffenen zu einer Rehabilitationsmaßnahme auffordern. Ist durch eine Rehabilitationsmaßnahme mit der Steigerung des Leistungsvermögens zu rechnen, wäre diese jedoch ohnehin auch Voraussetzung, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten.

Beispiel
M bezieht seit zwei Monaten Arbeitslosengeld II, als bei ihm eine schwere Depression festgestellt wird. Da er sich nicht mehr in der Lage fühlt zu arbeiten, meldet er diese Krankheit bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur fordert M daraufhin auf, ein psychiatrisches Gutachten beim Facharzt für Psychiatrie P erstellen zu lassen. Dieser Aufforderung kommt M nach. P kann die Diagnose der schweren Depression bestätigen. Die Bundesagentur forder M daraufhin auf, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen. M lässt sich daraufhin für einige Wochen einweisen, doch die Therapie schlägt kaum an. M kann die Klinik deshalb verlassen und wird nur noch ambulant betreut. Da die Rehabilitationsmaßnahme nicht funktioniert hat gilt der Rehabilitationsantrag des M nun jedoch gleichzeitig als Antrag für eine EM-Rente. Die Rentenversicherung schickt M daraufhin eigenständig alle erforderlichen Unterlagen zur Beantragung der EM-Rente zu.

Erhält der Betroffene hingegen bereits eine teilweise Erwerbsminderungsrente, ist jedoch eigentlich voll erwerbsgemindert, wird die Bundesagentur ihn Auffordern, die volle EM-Rente zu beantragen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


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Stand: September 2014


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Guido-Friedrich Weiler schult Arbeitgeber und Betriebsräte in Fragen des Betriebsverfassungsrechts, des Insolvenzarbeitsrechts sowie des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen fortzubilden.
Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Interne Revision oder Compliance geht. Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung und steht als Interviewpartner diversen Rundfunksendern zur Verfügung (WDR, RPR 1).
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  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
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Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem

  • Aufhebungsverträge
  • Abwicklungsverträge
  • Kündigungen
  • Kündigungsschutzansprüche
  • Abfindungen
  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema:

  • Arbeitsvertragsgestaltung: Gestaltungsmöglichkeiten und Fallen
  • Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, (Alters-)Teilzeit, Schichtmodelle, Jobsharing
  • Telearbeit aus arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und IT-rechtlicher Sicht
  • Minijobs rechtssicher gestalten

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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
  • Stock Options und Phantom Stocks
  • Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis

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