Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 25 – Bezug von Krankengeld


Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


6.2.2 Bezug von Krankengeld

Der Erwerbsgeminderte hat die Möglichkeit im laufenden Verfahren zur EM-Rente Krankengeld von der Krankenkasse zu erhalten. Voraussetzung ist, dass der Erwerbsgeminderte arbeitsunfähig ist und noch keine EM-Rente erhält. Das Krankengeld ist zudem auf eine Höchstlaufzeit von 78 Wochen begrenzt.
Ein Versicherter gilt dann als arbeitsunfähig, wenn

  • er Arbeitnehmer ist
  • seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund einer Krankheit nicht mehr ausüben kann
  • ODER durch die Arbeit die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit besteht
  • ihm keine Verweisungstätigkeit zugemutet werden kann. Als Verweisungstätigkeit ist dabei für ungelernte jede Tätigkeit denkbar, die dem bisherigen Beruf nach Art und Entgelt entspricht. Bei erlernten Berufen darf die Krankenkasse nur auf Tätigkeiten innerhalb des gelernten Berufsfeldes verweisen.

Beim Thema Krankengeld gilt es jedoch Einiges zu beachten. Wenn ein Versicherter Krankengeld beansprucht und einen Antrag auf EM-Rente stellt, sollte er die Krankenkasse darüber in Kenntnis setzen. Nur so kann er einer möglichen Aufforderung eine Rehabilitation zu beantragen entgehen. Fordert die Krankenkasse den Versicherten nämlich zu einer Antragstellung auf, muss dieser der Aufforderung binnen von zehn Wochen Folge leisten     (§ 51 SGB V). Stellt der Versicherte keinen Antrag, so gefährdet er die weitere Krankengeldzahlung. Keine Befugnisse hat die Krankenkasse hingegen dazu, vom Versicherten die Beantragung einer EM-Rente zu fordern.

Erhält der Versicherte Krankengeld und wird ihm eine EM-Rente genehmigt, so stellt die Krankenkasse alle Zahlungen mit dem Tag ein, an dem sie Kenntnis von der Bewilligung der Rente erhält. Der Rentner kann jedoch davon ausgehen, dass die Rentenversicherung die Krankenversicherung über die Rente informiert. Trotzdem muss der Rentner der Krankenkasse seinen Rentenbescheid unverzüglich vorlegen, sonst drohen Rückzahlungen. Da die EM-Rente dem Krankengeld vorgeht, hat die Krankenkasse bei Bewilligung der Rente eventuelle Ersatzansprüche an die Rentenversicherung. Diese werden mit der Summe der Rentennachzahlung des Rentners verrechnet.

      Beispiel
K ist seit dem 01.01.2009 arbeitsunfähig und erhält 1450 Euro Krankengeld pro Monat. Da K jedoch der Meinung ist, gleichzeitig auch erwerbsunfähig zu sein, beantragt er die volle EM-Rente. Am 01.05.2009 erhält K seinen Rentenbescheid. Die volle EM-Rente wurde ihm rückwirkend ab dem 01.02.2009 gewährt. Da K eine EM-Rente in Höhe von 1150 Euro erhält, ergibt sich für die Monate Februar bis April eine Nachzahlung von 3450 Euro. Da K in dieser Periode jedoch gleichzeitig Krankengeld bezogen hat, müssen die beiden Zahlungen miteinander verrechnet werden. Rente und Krankengeld können nicht parallel für denselben Zeitraum gezahlt werden. Die Rentenversicherung wird deshalb die Nachzahlung nicht an K, sondern direkt an die Krankenkasse überweisen. Die Differenz zwischen Krankengeld und Rente darf K für den Zeitraum Februar bis April jedoch behalten.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
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Stand: September 2014


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Guido-Friedrich Weiler schult Arbeitgeber und Betriebsräte in Fragen des Betriebsverfassungsrechts, des Insolvenzarbeitsrechts sowie des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen fortzubilden.
Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Interne Revision oder Compliance geht. Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung und steht als Interviewpartner diversen Rundfunksendern zur Verfügung (WDR, RPR 1).
Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

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  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
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  • Arbeitsrecht für Betriebsräte
  • Betriebsverfassungsrecht für Vorstände und Betriebsräte
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  • Die Reform des Insolvenzrechts durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (§ 15 FAO)
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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

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Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem

  • Aufhebungsverträge
  • Abwicklungsverträge
  • Kündigungen
  • Kündigungsschutzansprüche
  • Abfindungen
  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema:

  • Arbeitsvertragsgestaltung: Gestaltungsmöglichkeiten und Fallen
  • Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, (Alters-)Teilzeit, Schichtmodelle, Jobsharing
  • Telearbeit aus arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und IT-rechtlicher Sicht
  • Minijobs rechtssicher gestalten

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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
  • Stock Options und Phantom Stocks
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