Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 21 – Insolvenzverschleppung: Fehler in der Antragstellung

3.4. Insolvenzstraften

Der Gläubigerschutz sowie der Schutz des Rechtsverkehrs vor insolventen Gesellschaften mit Haftungsbeschränken genießt in der deutschen Rechtsordnung ein hohes Ansehen. Zusätzlich zur zivilrechtlichen Haftung in einer Insolvenzlage wurden daher zahlreiche strafrechtliche Tatbestände normiert, um den Wirtschaftsverkehr zur Einhaltung der vorgesehen Pflichten zu mahnen und damit die Funktionalität der Wirtschaft zu gewährleisten. Neben den zahlreichen Abwandlungen des Bankrotts, der zentralen Insolvenzstraftat im StGB, steht vor allem die strafrechtliche Sanktionierung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 4 InsO im Mittelpunkt.

3.4.1 Insolvenzverschleppung § 15a Abs. 4 InsO

3.4.1.1 Allgemeines

Um der Bedeutung der Antragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO zusätzliche Geltung zur verschaffen, wurde in Absatz 4 der Norm eine strafrechtliche Haftung normiert.

Nach § 15a Abs. 4 InsO wird demnach derjenige bestraft, wer zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet ist und diesen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt hat.

3.4.1.2 Tathandlung

3.4.1.2.1 Unterlassene Antragsstellung

Der Geschäftsführer macht sich strafbar, wenn er es unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Voraussetzungen entsprechen den Ausführungen zur zivilrechtlichen Haftung (vgl. Kapitel 3.2).

3.4.1.2.2 Fehlerhafte Antragsstellung

Die nicht richtige Antragsstellung ist ebenfalls strafbar. Die Antragsstellung ist fehlerhaft, wenn es dem Insolvenzgericht wesentlich erschwert wird, eine ordnungsgemäße Prüfung des Insolvenzantrags durchzuführen. Das Insolvenzgericht wird in solchen Fällen regelmäßig den Antrag als unzulässig zurückweisen, wodurch die Gefahr der Masseschmälerung weiterbesteht.

3.4.1.2.3 Nicht rechtzeitige Antragsstellung

Auch die nicht rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags löst eine Strafbarkeit aus. Demnach kann eine nachträgliche Stellung des Insolvenzantrags nach verstreichen der Höchstfrist von 3 Wochen, die Strafbarkeit nicht verhindern.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


 

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Stand: September 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 15a InsO

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