Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 15 – Tipps zum Steuern sparen VI

t) § 13 I Nr.17 ErbStG Kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zuwendungen

Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist.

Im Gegensatz zu §13 I Nr. 16 ErbStG ist entscheidend für die Anwendung des §13 I Nr. 17 ErbStG nicht der Empfängerkreis, sondern hier steht der Zweck der Zuwendung im Vordergrund.

u) § 13 I Nr.18 ErbStG Zuwendungen an politische Parteien

Zuwendungen an politische Parteien i.S.d. § 2 des Parteigesetzes.

Die Befreiung greift dann ein, wenn die Zuwendungen der freien und satzungsmäßigen Verwendung durch die Partei dienen. Von § 13 I Nr. 18 ErbStG ist auch eine Zuwendung erfasst, mit der die Partei zum Bestreiten des Wahlkampfes bedacht wurde. Erfolgt die Zuwendung allerdings an ein einzelnes Parteimitglied, liegt keine Steuerbefreiung, sondern ein steuerpflichtiger Vorgang i.S.d. ErbStG vor. Begründet wird dies damit, dass §13 I Nr. 18 ErbStG zwar Zuwendungen an politische Parteien begünstigt, die generelle Förderung politischer Zwecke von §13 I Nr. 18 ErbStG aber nicht beabsichtigt ist.

Festzustellen ist, dass falls eine in § 13 ErbStG geregelte Steuerbefreiung eingreift, der Erwerber nicht zur Zahlung von Steuern verpflichtet werden kann. Beachten Sie also bei Schenkungen, ob nicht ein Fall des §13 ErbStG einschlägig ist, oder ob Sie sich nicht einen solchen Fall zu Eigen machen können.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


 

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Stand: Oktober 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

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