Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 26 – Beispiele für den Bezug von Krankengeld


Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Das Krankengeld fällt in der Regel höher aus, als der EM-Rentenanspruch. Versicherten empfiehlt es sich deshalb möglichst lange vom Krankengeld zu profitieren. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass das Rentengenehmigungsverfahren viele Monate dauern kann. Selten kann die EM-Rente direkt im Anschluss an das Krankengeld ausgezahlt werden. Wer keine Ersparnisse hat, kann dadurch leicht in finanzielle Not geraten. Betroffene sollten sich deshalb immer rechtzeitig vor dem Auslaufen des Krankengeldes als arbeitslos melden. Nach § 125 SGB III haben nämlich auch diejenigen Anspruch auf Arbeitslosengeld, die kein Krankengeld mehr erhalten und über deren Rente noch nicht entschieden worden ist. Dies gilt übrigens auch, wenn der Betroffene zur Klärung seines Rentenanspruches Klage einreicht. Das Arbeitslosengeld wird dann so lange gezahlt, bis der Rentenanspruch gerichtlich geklärt ist.

      Beispiel
Die Bezugszeit des Krankengelds endet zum 01.06.2010. K hatte zudem bereits im März eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt. Diese wird ihm jedoch mit Bescheid zum 12.08.2010 abgelehnt. K ist mit dieser Entscheidung der Rentenversicherung jedoch nicht einverstanden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhebt er deswegen Klage beim zuständigen Sozialgericht. Das Sozialgericht entscheidet am 03.12.2012, dass K seit dem 01.03.2010 eine volle EM-Rente zugestanden hätte.

Die Frage, ob K eine EM-Rente zusteht war somit in dem Zeitraum von März 2010 bis Dezember 2012 nicht geklärt. K hätte sich mit Blick auf das Auslaufen des Krankengeldes somit bereits im März arbeitslos melden können. Er hätte dann für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 03.12.2012 Arbeitslosengeld erhalten können.

Betroffene in finanzieller Not können sich zudem beim Sozialamt beraten lassen, ob ein Darlehen nach § 38 SGB XII für sie in Frage kommt. Auch sollten sich Versicherte das Krankengeld statt monatlich beispielsweise wöchentlich auszahlen lassen. So wird die spätere Nachzahlung der Rente erheblich geringer durch mögliche Ansprüche der Krankenkasse gemindert.

Wer Krankengeld erhält und eine teilweise EM-Rente genehmigt bekommt, hat einen Anspruch auf die Auszahlung der Differenz zwischen Krankengeld und Rente. Voraussetzung ist, dass der Betroffene weiterhin arbeitsunfähig bleibt. Zudem ist das Krankengeld auf eine Auszahlungshöchstdauer von 78 Wochen beschränkt.

      Beispiel
S erhält bis zum 01.10.2010 Krankengeld in Höhe von 1500 Euro. Ab 01.08.2010 wird ihm gleichzeitig eine teilweise EM-Rente in Höhe von 650 Euro gezahlt. S hat deshalb für dein Zeitraum vom 01.08.2010-01.10.2010 noch einen Anspruch auf 850 Euro aus der Krankenversicherung.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


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Stand: Oktober 2014


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  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
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  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
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Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

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  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

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