Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 30 – Regelmäßige Kontrolle nach dem Rentenbescheid


Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


7. Nach dem Rentenbescheid

7.1 Regelmäßige Kontrolle

Gewährt die Rentenversicherung einem Betroffenen eine EM-Rente über einen gewissen Zeitraum oder auf Dauer, so ist der Fall für die Rentenversicherung noch nicht abgeschlossen. Vielmehr ist sie verpflichtet regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Auszahlung der EM-Rente beim Betroffenen weiterhin vorliegen. Ist dem nicht der Fall, muss der Betroffene mit einer Entziehung der EM-Rente rechnen. Die Rentenversicherung kann dazu Gutachten oder ärztliche Untersuchungen anfordern. Um die EM-Rente weiterhin zu erhalten, müssen Betroffene diesen Anordnungen nachkommen. Eine Untersuchung darf nur dann abgelehnt werden, wenn sie als unzumutbar gilt. Wann eine Untersuchung als unzumutbar gilt, wurde bereits in Kapitel 6 dargestellt.

Betroffene müssen zudem auch bei der Aufnahme einer neuen Arbeit mit erneuten Kontrollen rechnen. Die Rentenversicherung wird hier prüfen wollen, ob Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden oder die Rente aufgrund des Lohns gekürzt werden muss.

 

7.1.1 Rücknahme bestehender Bescheide

Die Fälle, in denen die Rentenversicherung bestehende Rentenbescheide (=Verwaltungsakte) zurücknehmen darf, lassen sich grundsätzlich in zwei Kategorien teilen:

 nach § 45 SGB X, wenn der Rentenbescheid von Anfang an rechtwidrig war
 nach § 48 SGB X, wenn sich die Verhältnisse des Betroffenen geändert, die maßgeblich für den Erlass des Rentenbescheids waren
In beiden Fällen muss der Betroffene jedoch vor der Rücknahme des Rentenbescheids von der Rentenversicherung angehört werden (§ 24 SGB X).

§ 45 SGB X gilt also dann, wenn der Rentenbescheid von vorneherein rechtwidrig war. Als rechtwidrig gilt er dann, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der EM-Rente nicht vorlagen. Das kann passieren, wenn die Behörde das Recht falsch anwendet, oder von einem Sachverhalt ausgeht, der sich später als falsch erweist.

      Beispiel
Der Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung verrechnet sich. Er genehmigt eine EM-Rente, obwohl die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt ist.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


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Stand: November 2014


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  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
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Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
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  • Kündigungen
  • Kündigungsschutzansprüche
  • Abfindungen
  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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  • Arbeitsvertragsgestaltung: Gestaltungsmöglichkeiten und Fallen
  • Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, (Alters-)Teilzeit, Schichtmodelle, Jobsharing
  • Telearbeit aus arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und IT-rechtlicher Sicht
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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